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Wozu brauche ich einen Vorsorgeauftrag?

Auch wenn viele nicht gerne darüber nachdenken, eine Krankheit, ein Unfall oder der Tod kann jeden von uns ereilen. Daher ist es wichtig, dass man sich für einen solchen Fall vorbereitet – etwa indem man einen Vorsorgeauftrag verfasst. So klären Sie, wer im Notfall für Sie Handlungen im alltäglichen Rechtsverkehr übernimmt und Ihr Vermögen verwaltet.

Die meisten Menschen befassen sich nur ungern mit Krankheiten oder dem Sterben. Trotzdem kann es sein, dass Sie durch einen Unfall von einem Tag auf den anderen nicht mehr urteils- und/oder handlungsfähig sind oder Sie durch eine Krankheit in Ihrer Urteils- und/oder Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt werden. Es ist wichtig, dass Sie für solche Fälle planen, wer die Verwaltung Ihres Vermögens und die Vornahme von Handlungen im alltäglichen Rechtsverkehr übernimmt. Das können Sie ganz einfach in einem Vorsorgeauftrag festlegen.

Wenn sie verbindlich sein soll, dann hat diese Planung zu erfolgen, solange Sie urteilsfähig sind. Als Beispiele für Handlungen, die eine Vorsorge-Beauftragte im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit vornehmen könnte, sind das Ausfüllen der Steuerklärung, das Zahlen von Rechnungen oder die Kündigung eines Mobile-Abos zu nennen.

Wenn Sie keinen Vorsorgeauftrag erstellen, werden Sie im Falle der Urteilsunfähigkeit hinsichtlich Ihrer alltäglichen finanziellen Belange einem staatlich bestellten Beistand unterstellt, es sei denn, Sie leben in Ehe oder eingtragener Partnerschaft, in welcher der jeweilige Partner ein Vertretungsrecht von Gesetzes wegen erhält. Deshalb kann insbesondere für Alleinstehende oder Konkubinatspaare ein Vorsorgeauftrag sinnvoll sein.

Das Verfassen eines Vorsorgeauftrags dient nicht nur Ihrer eigenen Sicherheit, sondern entlastet auch Ihre Angehörigen und Vertrauenspersonen. So können Sie darin genau festhalten, wie Sie welche Angelegenheiten geregelt und erledigt haben möchten. Wichtig ist dabei, dass Sie den Auftrag mit der beauftragen Person im Vornhinein gut absprechen, damit keine Missverständnisse entstehen. Insbesondere müssen Sie auch abklären, ob die gewählte Person überhaupt bereit dazu ist, als Vorsorge-Beauftragte für Sie zu handeln.

In diesen Bereichen können Sie eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit für Sie zu handeln:

  • Vermögenssorge: Diese beinhaltet die Verwaltung des Einkommens und Vermögens und im Allgemeinen die Wahrung der finanziellen Interessen der vertretenen urteilsunfähigen Person. Der Umfang der Vertretungsbefugnis (bspw. Erlaubnis, bei Bedarf bestimmte Vermögenswerte veräussern zu dürfen) kann im Vorsorgeauftrag festgehalten werden.
  • Vertretung im Rechtsverkehr: Darunter fällt z.B. die Befugnis der Vertretungsperson, im Namen der vertretenen Person Verträge abzuschliessen und/oder zu kündigen. Auch die Erlaubnis, an die vertretene Person, adressierte Sendungen zu öffnen, kann und sollte hier festgehalten werden. Wiederum gilt, dass der Umfang der Vertretungsbefugnis (für welche Geschäfte/Verträge etc. dürfen Sie vertreten werden) hier individuell bestimmt werden kann.
  • Personensorge: Der beauftragten (natürlichen oder juristischen) Person kann das Recht eingeräumt werden, pflegerischen oder medizinischen Massnahmen für die vertretene Person zuzustimmen. Wir raten jedoch davon, derartige Regelungen in einem Vorsorgeauftrag zu regeln. Solche Befugnisse gehören in eine Patientenverfügung. Eine klare Abgrenzung und Regelung solcher Themen in der Patientenverfügung beugt Unklarheiten und Widersprüchen vor.

Wer kann einen Vorsorgeauftrag verfassen?

Jede natürliche Person, die handlungsfähig ist, kann einen Vorsorgeauftrag errichten.

Vorlage

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