Was tun bei einer Betreibung?

Ich habe einen Zahlungsbefehl erhalten, was bedeutet das? – Klar ist nur, dass jemand eine Betreibung gegen Sie angehoben hat. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Sie dieser Person das geforderte Geld auch wirklich schulden. Denn: In der Schweiz kann jeder jeden betreiben, ohne dass das Betreibungsamt prüft, ob die Forderung effektiv besteht.
So reagieren Sie bei einer Betreibung richtig:
Wenn die Forderung berechtigt ist
- Zahlen Sie den geschuldeten Betrag innert 20 Tagen, ansonsten kann die Betreibung fortgesetzt werden.
- Der Eintrag ins Betreibungsregister bleibt leider auch nach Zahlung der Schuld bestehen. Unter bestimmten Umständen können Sie den Eintrag ins Betreibungsregister wieder löschen lassen.
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Wenn die Forderung bereits verjährt, gar noch nicht fällig oder gar nie entstanden ist
- Erheben Sie Rechtsvorschlag direkt bei der zustellenden Person oder innert 10 Tagen beim Betreibungsamt. Sie bestreiten dadurch die Forderung und unterbrechen die Betreibung.
- Ein verspäteter Rechtsvorschlag ist nur ausnahmsweise möglich (wegen unverschuldetem Hinderungsgrund, z.B. bei Krankheit).
- Wenn Sie Rechtsvorschlag erhoben haben liegt der Ball wieder beim Gläubiger. Dieser muss nun beweisen, dass die Schuld tatsächlich existiert, etwa anhand eines schriftlichen Vertrags oder eines Schuldscheins oder über eine Zeugenaussage.
- Wenn Sie die Forderung bezahlt haben, obwohl sie nicht berechtigt war, können Sie eine Rückforderungsklage erheben.
Wenn Teile der Forderung nicht berechtigt sind (z.B. wenn ein ungerechtfertigter Verzugsschaden erhoben wird)
- Erheben Sie innert 10 Tagen Teil-Rechtsvorschlag und bezahlen Sie den zu Recht geforderten Betrag.
- Sie müssen den bestrittenen Betrag genau beziffern, sonst gilt die gesamt Forderung als bestritten.
Wichtig: in allen Fällen wird die Betreibung im Betreibungsregister eingetragen.
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Registereintrag löschen lassen
Oriana Gubinelli, Beraterin des Konsumentenschutzes, beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Verzugsschaden.
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