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Kann man Gewinnversprechen einfordern?

Bargeld, Autos, Traumferien: Mit solchen Gewinnversprechen machen etliche Firmen – vorab aus dem Versandhandel – auf sich aufmerksam. Die Versprechen dienen aber bloss dazu, Konsumentinnen und Konsumenten zu Bestellungen zu verleiten. Neben dem Verkauf profitieren diese Firmen zusätzlich vom Handel mit den Adressen der Personen, die sich bei ihnen melden.

Viele Firmen kombinieren die Gewinnversprechen mit einer raffiniert eingefädelten Verkaufsvorführung oder Werbefahrt samt Gratisessen. Die Veranstalter wollen nur eins: Ihre teuren Produkte verkaufen! Anschliessend «Nein» zu sagen, fällt vielen Leuten schwer, zumal Rabatte locken, die es angeblich nur an diesem Tag gibt. Die grosszügigen Gewinnversprechen lösen sich meistens in Luft auf und werden im besten Fall durch weit unattraktivere Gewinne ersetzt.

Können die versprochenen Gewinne eingefordert werden?

Grundsätzlich können Sie den versprochenen Gewinn vor Gericht einfordern. Ob sie damit jedoch Erfolg haben, ist ungewiss, da jeder Einzelfall separat beurteilt wird. Angesichts des Kostenrisikos und des Zeitaufwands dürfte sich ein solches Vorgehen kaum lohnen. Deshalb: Wenn Ihnen in einem Schreiben ein Gewinn versprochen wird, werfen Sie es am besten gleich ins Altpapier.

 


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Gewinnanspruch bei Preisausschreiben

Klarer ist der Anspruch auf den Gewinn bei einem Preisausschreiben. Das sind Wettbewerbe, bei denen gegen eine Leistung ein Gewinn in Aussicht gestellt wird. Man beantwortet zum Beispiel drei Fragen und nimmt mit dem eingeschickten Talon an der Verlosung teil. In diesem Fall ist der Wettbewerbsveranstalter an sein Gewinnversprechen gebunden (Art. 8 OR).

Melden Sie unseriöse Unternehmen

Mit dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde ein Instrument geschaffen, welches es den Konsumentenschutz-Organisationen erlaubt, systematisch gegen Unternehmen vorzugehen, die unlautere Geschäftspraktiken anwenden.

Tips und Tricks, wie man sich vor Betrug schützen kann finden Sie in unserem Ratgeber:

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