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Steviolglycoside sind kein Stevia: Korrekte Deklaration tut not

Stevia_0010-BB-WebEigentlich ist es ganz einfach: In der Schweiz ist der Zusatzstoff Steviolglycoside als Süssungsmittel E960 auf dem Markt, die Pflanze Stevia hingegen ist (noch) nicht zugelassen. Die Produkte, welche mit E960 gesüsst sind, werden aber fast durchs Band mit Abbildungen oder Worten mit der Pflanze in Verbindung gebracht. So sollen die Konsumenten den Eindruck erhalten, dass es sich um ein natürliches Produkt statt um einen industriell hergestellten Zusatzstoff handelt. Dank dem Engagement der SKS und des Vereins Pro Stevia haben die Behörden festgehalten, wie der Zusatzstoff deklariert und beworben werden darf. Die neuen Vorgaben sind jedoch für die Konsumenten weiterhin verwirrend.

Es ist ärgerlich: Viele Produkte, welche mit dem Zusatzstoff Steviolgylcoside gesüsst sind, werden unverblümt mit der natürlichen Pflanze Stevia in Verbindung gebracht. Auf den (grünen) Etiketten prangen Stevia-Blätter, es tauchen Begriffe wie “natürlich” oder “Stevia-Extrakt” auf oder es heisst ganz unverblümt auf der Packung “Stevia”. Das ist unzulässig. Allerdings wurde eine veraltete Anordnung weder von den Anbietern noch den Kontrollbehörden wirklich beachtet. Für die Anbieter ist es hingegen verlockend, dieses E960 als ein natürliches Produkt aus einer Pflanze anzupreisen, welches ohne Kalorien und zahnschonend als Zuckerersatz verwendet werden kann.stevia_produkte_steviol-glykoside

Die SKS setzte sich zusammen mit dem Verein Pro Stevia dafür ein, dass die Behörden mit dem neuen Lebensmittelgesetz eine neue Anordnung herausgeben. Denn es geht nicht an, dass man den Konsumenten einen Zusatzstoff als natürlich verkauft, der in einem industriellen Prozess hergestellt wurde und der mit der Stevia-Pflanze kaum mehr etwas gemein hat.

Verwirrende Weisungen der Lebensmittelbehörden

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV hat nun eine neue Weisung veröffentlicht und hält darin klar fest, dass Begriffe und Abbildungen, welche den Eindruck erwecken, es handle sich um Stevia oder um ein natürliches, gesundes, biologische Produkt, nicht erlaubt seien. Erlaubt sind hingegen Hinweise wie “mit Steviolglycosiden aus Stevia / Steviablättern”. Für etliche Konsumentinnen und Konsumenten wird dies verwirrend sein, dass die beiden Begriffe nebeneinander auftauchen.  Das BLV macht die Verwirrung aber dadurch noch grösser, indem es erlaubt, dass Steviablätter abgebildet werden dürfen, wenn in unmittelbarer Nähe und “mit gleichem Auffälligkeitsgrad” der Zusatzstoff Steviolglycosid erwähnt wird.

Der erste Schritt Richtung ist mit den neuen Direktiven zwar erfolgt. Nun ist ein zweiter notwendig: Die Durchsetzung  dieser Anordnung am Markt. Die SKS wird aufmerksam verfolgen, ob sich die Hersteller und Anbieter daran halten und wie die Kontrollbehörden sie interpretieren.

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