Recht auf Vergessen gilt nun auch für Google

Heute hat der europäische Gerichtshof ein wegweisendes Urteil gefällt. Er hat entschieden, dass Google verpflichtet werden kann, Hinweise auf Internetseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus den Suchergebnissen zu streichen.
Mit der Begründung, die Server stünden in den USA und das europäisches Recht betreffe ihn nicht, versuchte sich der Suchmaschinenbetreiber aus der Affäre zu ziehen. Dieses Argument liess der europäische Gerichtshof nicht gelten. Schliesslich verkaufe ja Google seine Werbeflächen unter anderem in Europa. Google zeigte sich entsprechend enttäuscht über das Urteil.
Wenn die Google Suchmaschine auf sensible, persönliche Daten verweist, kann man sich also an Google wenden und die Löschung verlangen. Sollte sich Google weigern, kann man an die zuständige Datenschutzbehörde oder ein Gericht gelangen. Weitere Informationen zum Gerichtsurteil finden Sie auf srf.ch.
Google Zürich Brandschenkestrasse 110 8002 Zürich Tel: 044 668 18 00 Eidgenössischer Datenschutz- und ÖffentlichkeitsbeauftragterFeldeggweg 1 3003 Bern Tel: 058 462 43 95 www.edoeb.admin.ch
Wenn Sie von einem Unternehmen erfahren wollen, welche Daten es über Sie gespeichert hat oder wenn Sie diese löschen lassen wollen, können Sie dies mithilfe der folgenden SKS-Musterbriefe verlangen:
Musterbrief Auskunftsbegehren Datenschutz
Musterbrief Datenlöschung