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Was sind Dark Patterns und wie erkenne ich sie?

Die Bezeichnung «Dark Patterns» (deutsch «dunkle Muster») wurde von Harry Brignull geprägt. Damit bezeichnet er eine Form von täuschenden Designs, die Webseiten und Apps benutzen. Dark Patterns bringen Sie als Nutzer:in dazu, gegen Ihre eigenen Interessen zu handeln. Dazu nutzen die Entwickler:innen dieser Bedienungsoberflächen Erkenntnisse aus der Neuroforschung, um die menschliche Entscheidungsfähigkeit zu beeinflussen. Mit Dark Patterns tricksen Webseiten und Apps also gezielt Ihr Gehirn aus.

Die Bezeichnung Dark Patterns wird von Begriffs-Erfinder Brignull nicht mehr verwendet, stattdessen spricht er mittlerweile von deceptive patterns (deutsch: «täuschende Muster»). Gemeint ist damit immer eine manipulative Bedienungsoberfläche. Das kann beispielsweise ein einzelnes manipulatives Design (z. B. ein Knopf) oder ein ganzer Kündigungsprozess sein. Im digitalen Raum gibt es eine grosse Anzahl an unterschiedlichen Dark Patterns. Regelmässig kombinieren Entwickler:innen mehrere manipulative Elemente miteinander, etwa um Nutzer:innen dazu zu bringen, in Mobile Games möglichst viel Geld auszugeben.

Welche Formen von Dark Patterns gibt es?

Die Anzahl an unterschiedlichen manipulativen Benutzer:innenoberflächen ist gross. Das deutsche Dark Pattern Detection Project unterscheidet 5 verschiedene Arten von Dark Patterns. Alle Dark Patterns können in unterschiedlicher Intensität vorkommen, teilweise erfüllen sie auch einen legitimen Informationszweck (z. B. Lagerbestand, Produktbewertungen).
Es kommt auch vor, dass ein Element mehrere manipulative Ebenen hat. So passt ein falscher Lagerbestand beispielsweise sowohl in die Druck- als auch in die Irreführungs-Kategorie.

Ausübung von Druck

Unternehmen üben mit Dark Patterns oft Druck auf Nutzer:innen aus. Dabei nutzen sie unterschiedliche Arten von manipulativen Designs, die bei den Konsument:innen einen Druck (z. B. zum Kauf) herbeiführen. Dazu gehören folgende Arten:

  • Confirmshaming (Schuldzuweisung): Das Hervorrufen von Schuldgefühlen durch die Formulierung von Auswahlmöglichkeiten. Damit sollen Nutzer:innen von einer Wahlmöglichkeit abgehalten werden.
    Beispiel: Beim Abonnieren des Newsletters werden Ihnen 10 % Rabatt versprochen. Neben dem Abonnieren-Knopf gibt es einen Knopf mit der Bezeichnung «Nein danke, ich möchte den vollen Preis bezahlen».
  • Scarcity (Knappheit): Die Nutzer:innen bekommen vermittelt, dass das Kaufobjekt nur noch knapp verfügbar ist. Damit werden potenzielle Kund:innen unter Kaufdruck gesetzt, um den Gegenstand oder die Dienstleistung noch kaufen zu können.
    Beispiel: Auf der Produktseite steht beim Lagerbestand: «Nur noch 1 Stück verfügbar – jetzt zuschlagen».
  • Countdowns (Herunterzählen): Konsument:innen bekommen einen Countdown angezeigt, der Zeit herunterzählt. Dieser vermittelt ihnen das Gefühl, dass sie sich rasch zum Kauf entscheiden müssen. Es kommt auch vor, dass ein Countdown nach dem Ablauf wieder von neuem beginnt.
    Beispiel: Ein prominenter Timer im Shop zeigt, dass der Black Friday Sale nur noch 4 Stunden und 52 Minuten läuft.
  • Nagging (Nörgeln): Das wiederholte Anzeigen von Hinweisen, die Nutzer:innen zu einer Handlung auffordern. Damit möchten Unternehmen erreichen, dass Nutzende zustimmen, um den nervigen Hinweis loszuwerden.
    Beispiel: Bei der Buchung eines Flugs werden Reisende wiederholt zur kostenpflichtigen Sitzplatzreservierung aufgefordert.
  • Social proof (soziale Bestätigung): Menschen neigen dazu, das Verhalten der Mehrheit als gut und richtig zu bewerten. Bewertungen, Icons/Emojis und Labels werden dazu genutzt, Besucher:innen zum Kauf anzuhalten. Dabei nutzen Unternehmen auch falsche oder missverständliche Mitteilungen.
    Beispiel: Bei der Suche nach einer Ferienunterkunft wird Ihnen angezeigt, dass 40 weitere Personen diese Unterkunft in der letzten Stunde angesehen haben.

Operativer Zwang

Bei diesen Arten von Dark Patterns zwingen Webseiten und Apps die Nutzer:innen durch die manipulativen Designs der Prozesse zu einer Handlung. Die Nutzer:innen können die manipulativen Bedienungsoberflächen nicht umgehen.

  • Forced Action (erzwungene Handlung): Konsument:innen werden gezwungen, zusätzliche Bedingungen zu akzeptieren, die für die Leistungserbringung nicht nötig sind.
    Beispiel: Beim Online-Kauf von Schuhen ist die Angabe des Geburtsdatums Pflicht.
  • Forced Continuity (erzwungene Weiterführung): Ein Probe- oder Test-Abo verlängert sich automatisch kostenpflichtig, wenn die Abonnent:in nicht rechtzeitig vorab kündigt. Der Hinweis auf die Kosten erfolgt subtil.
    Beispiel: Ein Streamingdienst wirbt prominent mit 2 Monaten Gratis-Test, danach verlängert er sich für Fr. 13.95 monatlich.
  • Forced Review (erzwungene Überprüfung): Vor der Verwendung eines Dienstes oder Produkts müssen Sie Bedingungen lesen und allenfalls akzeptieren.
    Beispiel: Um ihr neu gekauftes Gerät zu nutzen, müssen Konsument:innen lange Nutzungsbedingungen akzeptieren.

Hindernisse

Die gelisteten manipulativen Designs versuchen, Sie daran zu hindern, eine Aktion durchzuführen. Die Durchführung der Aktion ist trotz der manipulativ gestalteten Bedienungsoberflächen aber möglich.

  • Roach Motel (Kakerlakenfalle): Nutzer:innen werden zu einer Handlung gelockt, die sie nur schwer wieder rückgängig machen können.
    Beispiel: Sie können Ihr Tradingkonto einfach online abschliessen, zum Auflösen müssen Sie der Anbieterin aber eine schriftliche Kündigung mit Ausweiskopie per Post senden.
  • Comparison Prevention (Vergleichs-Verhinderung): Angaben zu Produkten und Preisen sind unterschiedlich angegeben, sodass ein Preisvergleich erschwert oder verhindert wird.
    Beispiel: Die Auflistung unterschiedlicher Abo-Modelle ist nicht vollzählig, ein günstiges Abo wird nicht gleich dargestellt.
  • Preselection (Vorauswahl): Eine Option ist vorausgewählt, entweder als eine von mehreren notwendigen Optionen oder als fakultative Option.
    Beispiel: Beim Online-Kauf eines Smartphones ist die kostenpflichtige Transportversicherung vorausgewählt und kann von Besteller:innen abgewählt werden.
  • Visual Interference (visuelle Störung): Wesentliche Informationen werden versteckt. Sie sind kleiner, unauffällig, an unerwarteten Stellen oder in unübersichtlicher Weise dargestellt.
    Beispiel: In einer App wird das Überspringen eines Kaufs in grauem Text auf schwarzem Hintergrund dargestellt.
  • Click Fatigue (Klick-Müdigkeit): Unerwünschte Handlungsmöglichkeiten werden erschwert, indem Nutzer:innen dafür mehr Klicken oder Tippen müssen.
    Beispiel: Das Akzeptieren aller Cookies ist ein Klick, das Deaktivieren aller Cookies benötigt mehrere Klicks.

Erschleichung

Mit diesen Dark Patterns versuchen Unternehmen, Konsument:innen möglichst unbemerkt Zusatzkosten aufzuerlegen.

  • Sneaking (Vorbeischleichen): Ein Online-Shop legt zusätzliche Leistungen in den Warenkorb, ohne oder gegen den Wunsch der Nutzer:innen.
    Beispiel: Beim Bestellen einer Pizza legt der Lieferdienst automatisch ein Tiramisu in den Warenkorb.
  • Hidden Subscription (verstecktes Abonnement): Nutzer:innen wird ein Abonnement untergejubelt, ohne dass sie darüber klar informiert werden oder es aktiv akzeptieren müssen.
    Beispiel: Eine Konsument:in möchte Zahnbürstenköpfe online bestellen. Statt einer einmaligen Lieferung wird ihr automatisch ein Abonnement abgeschlossen.
  • Hidden Cost (versteckte Kosten): Konsument:innen sehen Zusatzkosten erst bei einem späteren Schritt (z. B. bei der Kasse).
    Beispiel: Beim Kauf von Veranstaltungstickets auf einem Zweitmarkt erscheinen die Gebühren und Steuern erst bei der Eingabe der Zahlungsdetails.

Irreführung

Inhalte werden so dargestellt, dass sie für Nutzer:innen irreführend oder missverständlich sind.

  • Trick Wording (täuschende Formulierung): Verwirrende oder täuschende Formulierungen führen dazu, dass Nutzer:innen eine Aktion durchführen.
    Beispiel: Beim Abbrechen eines Kaufprozesses erscheint ein Popup: «Möchten Sie den Kauf abbrechen?». Als Optionen werden «Abbrechen» und «Beenden» angeboten.
  • Misdirection (Irreleiten): Die Gestaltung der Webseite oder einzelner Elemente lenkt durch ihre Auffälligkeit von anderen Inhalten ab.
    Beispiel: Eine Airline verlangt von Fluggästen die kostenpflichtige Reservierung eines Sitzplatzes. Nutzer:innen übersehen den Hinweis auf die Freiwilligkeit der Reservierung durch die grafisch prominentere Sitzauswahl.
  • Bait and Switch (Lockvogelangebote): Das Anklicken oder Antippen einer Schaltfläche führt nicht zum erwarteten Ergebnis.
    Beispiel: Im Videospiel führt das Klicken der O-Taste zurück zum vorherigen Bildschirm. Im Shop des Games löst der Klick auf die O-Taste einen Kauf aus.
  • Disguised Ads (getarnte Werbung): Werbung wird nicht als solche erkennbar dargestellt.
    Beispiel: Auf einer News-Webseite erscheint Werbung, die redaktionellen Inhalten zum Verwechseln ähnelt.

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Sind Dark Patterns illegal?

Ob Dark Patterns gegen das Gesetz verstossen, kommt auf zahlreiche Aspekte an. Generell lässt sich festhalten, dass Dark Patterns sowohl gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als auch gegen das Datenschutzgesetz (DSG) verstossen können.

Unlautere Dark Patterns

Dark Patterns können gegen die Generalklausel von Art. 2 UWG verstossen, wenn sie täuschend sind oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Die Generalklausel ist bewusst weit formuliert. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid (BGE 133 III 431 E. 4.1 ff.) festgehalten, dass nach der Generalklausel nur Handlungen unlauter sein können, die den Wettbewerb beziehungsweise die Funktionsfähigkeit des Marktes beeinflussen können. Bei den in Art. 3 Abs. 1 UWG gelisteten Beispielen von unlauterem Verhalten gilt diese Voraussetzung nicht.

Unrichtige oder irreführende Angaben über Lager & Preise

Abseits der Generalklausel können einzelne manipulative Designs unter die Aufzählung unlauterer Handlungen nach Art. 3 Abs. 1 UWG fallen. So würde ein falscher Countdown oder ein falscher (zu tiefer) Lagerbestand gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG verstossen. Auch ein Preis, der sich während des Kaufvorgangs erhöht, könnte dagegen verstossen.

Besonders aggressive Verkaufsmethoden

Dark Patterns könnten, für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit, gegen Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG verstossen. Das ist der Fall, wenn Dark Patterns so aggressiv eingesetzt werden, dass sie die Entscheidungsfreiheit der Nutzer:innen beeinträchtigen. Das Handelsgericht Zürich war beim Prozess des SECO gegen Viagogo allerdings der Ansicht, dass diese Beeinträchtigung trotz Countdowns und weiterer Dark Patterns auf der Ticketwiederverkaufsplattform nicht genügend intensiv war.

Unlautere Bestellprozesse

Die im Bestellprozess platzierten Dark Patterns können, je nach Ausgestaltung, einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG darstellen. Das kann entweder der Fall sein, wenn Dark Patterns im Checkout-Prozess dazu führen, dass der Kaufprozess intransparent wird. Oder aber die manipulativ designte Bedienungsoberfläche verhindert das Korrigieren von Eingabefehlern im Bestellprozess. Denkbar sind Fälle, in denen die Bestellung schneller als erwartet (z. B. bei Schritt 2 von 4) abgeschlossen ist oder gemäss Anbieter:in bereits mit Eingabe der Kontaktdaten zustande kommt.

Manipulative Designs die gegen das Datenschutzgesetz verstossen

Unter anderem bei Cookie-Bannern und Accounts kann der Einsatz von Dark Patterns auch gegen das Datenschutzgesetz (DSG) verstossen. Das kann der Fall sein, wenn Informationen zu den Datenbearbeitungen nicht oder nicht transparent kommuniziert werden. Oder aber, wenn mithilfe von Dark Patterns standardmässig mehr Datenbearbeitungen durchgeführt werden, als für die Erbringung des Zwecks nötig (privacy by default) wäre. Auch das Erschleichen einer Einwilligung mit manipulativen Bedienungsoberflächen kann gegen das DSG verstossen.

Transparente Information

Nach Art. 19 DSG gilt eine Informationspflicht für Datenbearbeiter:innen. Das bedeutet, dass Ihnen mitgeteilt werden muss, dass Personendaten beschafft und zu welchem Bearbeitungszweck diese verwendet werden. Wenn diese Information etwa durch Hindernis-Dark Patterns (z. B. click fatigue) nur schwer zugänglich ist, kann ein datenschutzrechtlicher Verstoss vorliegen.

Privacy by default

Das Schweizer Recht verpflichtet in Art. 7 Abs. 3 DSG zu datensparsamen Voreinstellungen. Das heisst, dass die Standardeinstellungen nur das nötige Mindestmass an Datenbearbeitungen zulassen dürfen. Manipulative Bedienungsoberflächen (z. B. preselection) können aber dazu führen, dass standardmässig mehr Datenbearbeitungen als notwendig stattfinden. Das würde einen Verstoss darstellen.

Gültige Einwilligung

Eine Einwilligung in Datenbearbeitung ist nach Art. 6 Abs. 6 DSG nur dann gültig, wenn sie nach angemessener Information erfolgt. Verhindern oder erschweren manipulative Designs den Zugang zu diesen Informationen, kann die Einwilligung ungültig sein. Für gewisse Datenbearbeitungen muss zudem eine ausdrückliche Einwilligung durch die Nutzer:innen erfolgen. Das verlangt Art. 6 Abs. 7 DSG. Auch in diesen Fällen kann der Einsatz von Dark Patterns zu ungültigen Einwilligungen führen, etwa wenn sie dadurch nicht mehr ausdrücklich erfolgt.

Beispiel: Dark Patterns bei Cookie-Bannern

Bei den Cookie-Einstellungen sind die Optionen oft unterschiedlich dargestellt. Der Knopf «Alles akzeptieren» ist farbig, die datensparsame Option «Einstellungen anpassen» ist grau hinterlegt. Die Nutzer:innen nehmen diese Option dadurch weniger gut wahr – das ist so gewollt: ein Fall von Visual Interference.

Wer den Knopf «Einstellungen anpassen» anklickt, findet sich (je nach Anbieter:in) in einem Chaos von Optionen wieder. Bis alle Einstellungen angepasst sind, brauchen die Nutzer:innen viele Mausklicks. Die Option «Alles akzeptieren» bleibt nur einen Mausklick entfernt. Die Folge ist, dass Nutzer:innen oft aufgeben (Click Fatigue) oder aus Versehen akzeptieren. Auf diese Karte setzt die digitale Werbeindustrie. Denn dann darf sie möglichst viele Personen tracken. Und das führt zu höheren Erträgen durch gezieltere Werbung.

Melden Sie Dark Patterns dem Konsumentenschutz!

Die Dichte an Dark Patterns im digitalen Raum ist gross und wird immer grösser. Manipulative Designs werden im grossen Stil eingesetzt.

Der Konsumentenschutz sammelt Beispiele, um gegen die krassesten digitalen Manipulationsversuche vorzugehen. Bitte melden Sie uns Dark Patterns mit unserem Meldeformular:

Zum Meldeformular

Wie kann ich mich schützen?

Dark Patterns sind im digitalen Raum praktisch überall. Solange diese Praxis nicht reguliert ist, lässt sich nicht viel dagegen tun. Weil es viele unterschiedliche Formen gibt, können automatisierte Systeme die Muster nicht zuverlässig erkennen. Aber: Wer die Tricks kennt, fällt seltener darauf herein. Dark Patterns verlieren also einen Teil ihrer Wirkung, wenn die Nutzer:innen sie kennen. Indem Sie sich und andere informieren, schützen Sie sich und andere.

Zusätzliche Informationen zu einzelnen Dark Patterns mit erläuternden Beispielen finden Sie beim deutschen Dark Pattern Detection Project. Dessen Browser-Erweiterung soll täuschende Designs erkennen und hervorheben.

Englischsprachige Informationen finden Sie auf dieser Webseite von Harry Brignull, der den Begriff Dark Pattern oder Deceptive Patterns seit 2010 prägt.

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