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Was gilt bei Werbeversprechen wie «lebenslanger» Preis oder Rabatt?

Einige Telekomanbieterinnen werben seit einigen Jahren mit lebenslangen Preisen. Bei diesem Werbeversprechen können die Anbieterinnen ihre Preise aber nicht an steigende Kosten angleichen, weshalb sie nun ein neues Werbeversprechen verwenden: Anstatt mit einem lebenslangen Preis, werben sie immer öfter mit einem lebenslangen Rabatt. Wir erläutern in diesem Beitrag, wie Sie bei einer Preiserhöhung vorgehen, wenn Sie ein Abo mit lebenslangem Preis abgeschlossen haben, und was der Unterschied zu einem lebenslangen Rabatt ist.

Anbieterinnen werben gerne mit attraktiven Angeboten. So weckt das Versprechen eines lebenslangen Preises oder Rabatts in Konsument:innen das Gefühl von Kostenstabilität. Kommuniziert die Anbieterin irgendwann eine Preiserhöhung, ist der Ärger bei den Konsument:innen um so grösser. Zu Recht!

Lebenslanger Preis gilt unabhängig von AGB-Klauseln

Wird bei Abschluss eines Abos ein lebenslanger Preis vereinbart, gilt dieser Preis auch dann, wenn sich die Anbieterin in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Möglichkeit einer Preiserhöhung vorbehält. Der lebenslange Preis ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil, der bei Widerspruch den AGB vorgeht. Er kann damit nicht einseitig – also ohne Einverständnis der anderen Partei – geändert werden. AGB-Klauseln, die dies erlauben, sind missbräuchlich und somit nichtig.

Die ombudscom (Schlichtungsstelle Telekommunikation) vertritt ebenfalls diese Ansicht. Sie hat im August 2023 einen entsprechenden anonymisierten Schlichtungsvorschlag auf ihrer Webseite veröffentlicht.

Haben Sie ein Abo mit einem lebenslangen Preis vereinbart, dann haben Sie das Recht auf diesen Preis – und zwar ein Leben lang.

Aber: Das Kündigungsrecht beider Parteien bleibt auch bei einem lebenslangen Preisversprechen erhalten. Das bedeutet, dass die Anbieterin Ihnen den Vertrag innerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen kündigen darf.

So können Sie vorgehen: Sollte die Anbieterin eine Erhöhung des Abopreises ankündigen, dürfen Sie auf dem lebenslangen Preis beharren. Im besten Falle teilen Sie dies der Anbieter:in schriftlich mit. Verwenden Sie dazu unseren Musterbrief.

Lebenslanger Rabatt ist nicht gleich lebenslanger Preis

Wird bei Abschluss eines Abos ein lebenslanger Rabatt vereinbart, gilt nicht der Preis, sondern der Rabatt lebenslang.

Das bedeutet: Steigt der Grundpreis, steigt auch der rabattierte Preis. Angenommen, Ihr Abo kostet regulär 70 Franken. Ihr Rabatt beträgt 35 Franken. Sie bezahlen somit effektiv 35 Franken für das Abo. Erhöht nun die Anbieterin den Grundpreis um 10 %, bleibt der Rabatt weiterhin bestehen, der Abo-Preis aber steigt von 35 auf 42 Franken.

Um die Rechtmässigkeit der Preiserhöhung abzuklären, müssen die AGB geprüft werden – insbesondere die Klausel, die eine einseitige Preiserhöhung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Wenn diese Klausel als gültig erachtet wird, können Sie sich nicht gegen die Preiserhöhung wehren. Eventuell sieht die Klausel bei Preiserhöhungen jedoch ein Kündigungsrecht vor, das Ihnen den vorzeitigen Rücktritt von dem Vertrag ermöglichen würde.

Das Hervorrufen falscher Erwartungen könnte unlauter sein

Die Werbung mit lebenslangem Rabatt ruft gemäss unserer Einschätzung bei Kund:innen falsche Erwartungen hervor: dass nämlich der Preis und eben nicht der Rabatt lebenslang gelte. Es ist davon auszugehen, dass die Anbieter:innen genau dies zum Ziel haben. Dieses Vorgehen grenzt an Irreführung und verstösst möglicherweise gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

So gehen Sie vor: Haben Sie ein Abo mit lebenslangem Rabatt abgeschlossen und sehen sich mit einer unerwarteten Preiserhöhung konfrontiert? Dann füllen Sie unser Meldeformular für unlautere Geschäftspraktiken aus. Wir prüfen den Fall gerne und gehen gegebenenfalls (ohne weitere Rücksprache) dagegen vor.

Melden Sie uns Teuerungsklauseln – Konsumentenschutz prüft rechtliche Schritte

Durch die Aufnahme einer Teuerungsklausel in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben sich die drei grossen Schweizer Telekomunternehmen eine Möglichkeit geschaffen, ihre Preise zu erhöhen, ohne dass Konsument:innen sich dagegen wehren können. Als Teuerungsklausel bezeichnen wir eine Klausel in den AGB, die der Anbieterin das Recht einräumt, die Preise an die Teuerung anzupassen, ohne dass den Kund:innen ein Kündigungsrecht zugestanden wird und ohne dass die Anbieterin dazu verpflichtet wird, die Preise wieder zu senken, wenn die Teuerung wieder abnimmt. Der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) gibt Auskunft über die Teuerung.

Der Konsumentenschutz erachtet die Teuerungsklauseln als missbräuchlich und somit als nichtig an. Deshalb möchten wir dagegen vorgehen. Als Konsument:in können Sie unser Vorhaben unterstützen. Teilen Sie uns in unserem Meldeformular mit, ob Sie mit der Teuerungsklausel Ihrer Anbieterin einverstanden sind oder nicht.

Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Newsbeitrag.

 

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