Wer erbt was? Erbfolge und Testament einfach erklärt
Haben Sie Ihren Nachlass nicht geregelt, legt das Gesetz fest, wer Ihr Vermögen bekommt. Erfahren Sie, wer automatisch erbt und wie Sie mit einfachen Schritten Ihre Nachfolge regeln und Streit unter Erb:innen vermeiden können.
Wer Ihren Nachlass erhält
Gesetzliche Erbfolge
Wenn Sie weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet: Das Gesetz bestimmt, wer Ihr Vermögen erbt und zu welchem Anteil.
Wer genau erbt, hängt vom sogenannten Parentelensystem ab. Dieses unterteilt die Erb:innen in drei Gruppen, sogenannte Parentele (vereinfacht: Nachkommen, enge Familie und entfernte Familie).
Die drei Parentel folgen in der Erbfolge aufeinander. Das heisst, dass das gesamte Erbe innerhalb des 1. Parentels verteilt wird, wenn direkte Nachkommen vorhanden sind. Nur wenn es keine Angehörigen im 1. Parentel gibt, kommen die Angehörigen im 2. Parentel zum Zuge. Und nur wenn auch im 2. Parentel niemand ist, geht das Vermögen zu gleichen Teilen an die Angehörigen im 3. Parentel.
- Parentel: Ihre Kinder und falls diese bereits verstorben sind, Ihre Enkelkinder
- Parentel: Ihre Eltern und deren Nachkommen (z.B. Geschwister, Nichten, Neffen)
- Parentel: Ihre Grosseltern und deren Nachkommen (z.B. Tanten, Onkel, Cousins)
Haben Sie Kinder, erben diese zu gleichen Teilen. Gibt es keine Nachkommen, erben Ihre Eltern oder falls diese nicht mehr leben, Ihre Geschwister. Angehörige der dritten Gruppe erben nur, wenn es keine Personen aus der ersten oder zweiten gibt.
Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft, hat Ihre Ehegatt:in oder Ihre Partner:in eine Sonderstellung. Bei gesetzlicher Erbfolge erbt diese Person:
- die Hälfte, wenn Sie Kinder haben (1. Parentel)
- drei Viertel, wenn Sie nur Angehörige der zweiten oder dritten Gruppe haben.
- Das ganze Erbe, wenn Sie keine nahen Verwandten haben.
Keine gesetzlichen Erb:innen?
Wenn Sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben und über keine Angehörigen der drei Parentelen verfügen, fällt Ihr Vermögen an den Staat. Informieren Sie sich, wie in Ihrem Fall die gesetzliche Erbfolge aussehen würde. Insbesondere wenn die gesetzliche Erbfolge nicht in Ihrem Sinne ist, empfehlen wir Ihnen, Ihren Nachlass zu regeln.
Die freie Quote – wie viel dürfen Sie selbst bestimmen?
Das Erbrecht gibt Ihnen die Möglichkeit, einen gewissen Grad von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, was in der sogenannten «freien Quote» geregelt ist. Eingeschränkt wird diese durch Pflichtteile, also Mindestanteile, die zwingend an Ihre Verwandten gehen müssen. Wird der Pflichtteil vom Nachlassvermögen abgezogen, ergibt sich daraus die «freie Quote».
Vermögen minus Pflichtteil = freie Quote

Die Pflichtteile sind zwar im Gesetz geregelt, kommen jedoch nicht automatisch zur Anwendung. Wenn eine pflichtteilsberechtigte Erb:in gemäss Testament nicht mindestens bis zu ihrem Pflichtteil berücksichtigt ist, kann sie das Testament anfechten. Tut sie dies nicht fristgerecht, gelten die testamentarischen Bestimmungen.
Verfügungsmöglichkeiten
Testament
Mit einem Testament kann die Erblasser:in zu Lebzeiten die Verteilung ihres Vermögens umfassend oder auch nur punktuell regeln. Dabei bleiben die Begünstigten Teil der Erbengemeinschaft. Auch hier: Erlaubt ist alles, was die Pflichtteilsansprüche der einzelnen Erbenden nicht verletzt. Tipps zum Erstellen eines Testaments finden Sie weiter unten.
Öffentliches Testament und Nottestament
Nebst dem eigenhändigen Testament gibt es das öffentliche und das Nottestament. Besteht die Gefahr, dass Ihre Urteilsfähigkeit angezweifelt werden wird oder Sie sichergehen wollen, dass Ihr Testament rechtsgültig ist, errichten Sie ein öffentliches Testament. Dieses ist kostenpflichtig und erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeug:innen und einer Notar:in (öffentliche Beurkundung). Das Notariatswesen ist kantonal geregelt, hier erhalten Sie einen Überblick. Ein Nottestament erfolgt dagegen mündlich und kann nur in Ausnahmefällen erstellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Erblasser:in zwar noch urteilsfähig, jedoch nicht mehr in der Lage ist, ein eigenhändiges Testament zu erstellen.
Erbvertrag
Über den Erbvertrag hat die erblassende Person allgemein die Möglichkeit mit den Erb:innen bereits zu Lebzeiten verbindliche Regeln über die einzelnen Erbschaftsansprüche zu treffen. Zulässig sind alle Regelungen, mit denen die Pflichtteile anderer Erb:innen, die nicht Teil des Vertrags sind, nicht verletzt werden. Der Erbvertrag wird mit mindestens einer anderen Person abgeschlossen und unterliegt strengen Formvorschriften (öffentliche Beurkundung). Einen Erbvertrag können Sie nicht einseitig abändern und mit einer Aufhebung müssen ebenfalls alle Beteiligten einverstanden sein. Der inhaltliche Spielraum ist beim Erbvertrag jedoch grösser als beim Testament.
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis kann die Erblasser:in Personen einen Teil des Nachlasses vermachen, ohne dass diese Personen Teil der Erbengemeinschaft werden. Dieser Weg bietet sich insbesondere für den Fall an, dass eine pflichtteilsberechtigte Erb:in auf ihren Pflichtteil verzichtet hat, um zum Beispiel eine Unternehmensnachfolge innerhalb einer Familie zu erleichtern. Gegenstand eines Vermächtnisses können neben Geld auch Gegenstände oder ein Recht (etwa ein Wohnrecht) sein.
Tipps für ein rechtsgültiges Testament
Das eigenhändige Testament ist die einfachste und gängigste Art, den Nachlass zu regeln. Sie können damit unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben alleine über den Inhalt entscheiden und das Testament jederzeit unkompliziert ändern oder aufheben.
1. Vermögenswerte erfassen und Überblick verschaffen
Verschaffen Sie sich, bevor Sie Ihr Testament verfassen, einen Überblick über Ihre Vermögenswerte (Guthaben und Schulden inkl. Anteil am ehelichen Vermögen, Hypothek, Kredite usw.). Die Gesamtheit Ihrer Vermögenswerte stellt das Nachlassvermögen dar, über das Sie verfügen können.
Hinweis: Über Gelder aus Vorsorgelösungen können Sie nicht mittels Testament verfügen. Informieren Sie sich bei den entsprechenden Einrichtungen, in welchem Rahmen und in welcher Form Sie darüber verfügen können.
2. Klarheit über den letzten Willen gewinnen und Streit vermeiden
Stirbt die erblassende Person, so werden sämtliche Personen, die von Gesetzes wegen erben, automatisch Mitglieder der Erbengemeinschaft. Nicht selten sind die Interessen innerhalb einer solchen «Zwangsgemeinschaft» unterschiedlich und es kommt zu Streitigkeiten. Überlegen Sie sich, welche Ziele Sie mit Ihrer letztwilligen Verfügung erreichen wollen, insbesondere welche Personen und Organisationen Sie begünstigen möchten.
Es gilt: Je weniger Mitglieder eine Erbgemeinschaft umfasst, umso weniger Streitpotential ist vorhanden.
Mit folgenden Vorkehrungen können Sie zu ihren Lebzeiten dazu beitragen, dass eine Erbengemeinschaft gut funktioniert und möglichst bald wieder aufgelöst werden kann:
- Vermächtnis statt Erbschaft: Personen ausserhalb der Familie können Sie mit einem Vermächtnis begünstigen. Vermächtnisnehmer erhalten über die vermachte Sache oder den Geldbetrag hinaus keine weiteren Rechte und Pflichten.
- Pflichtteilsverzicht: Mittels Erbvertrag kann mit pflichtteilsberechtigten Personen vereinbart werden, dass diese auf ihr Erbe verzichten.
- Konfliktpunkte vor dem Tod regeln: Laufende Vertragsverhältnisse, Schulden, Versprechen oder sonstige Verpflichtungen sollten Sie zu Lebzeiten so gut wie möglich «aufräumen».
3. Eigenhändiges Testament schreiben
Sobald Sie entschieden haben, was mit Ihrem Nachlassvermögen geschehen soll, bringen Sie Ihren Willen möglichst klar und eindeutig zu Papier. Benennen Sie alle Ihre Erb:innen und Vermächtnisnehmer:innen mit vollständigen Personalien (nicht nur Vor- oder Kosenamen) und weisen Sie klare Quoten zu, damit nicht genannte Vermögenswerte nicht automatisch an gesetzliche Erb:innen gehen.
Damit ein Testament rechtsgültig ist, beachten Sie:
- Es muss vollständig von Hand und gut leserlich geschrieben sein.
- Ort, Datum und Unterschrift sind zwingend erforderlich.
- Es muss alleine verfasst sein. Gemeinsame Urkunden mit anderen Personen (z. B. Ehegatt:in, eingetragene Partner:in, langjährige Partner:in) sind ungültig.
Wichtig: Um ein Testament gültig zu erstellen oder abzuändern, müssen Sie urteilsfähig sein.
4. Testament regelmässig überprüfen
Verhältnisse können sich ändern. Überprüfen Sie in regelmässigen Abständen, ob Ihr Testament noch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Sie können es jederzeit ändern. Änderungen und Ergänzungen müssen Sie ebenfalls von Hand schreiben und mit Datum und Unterschrift versehen. Um Missverständnissen vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, nicht mit Durchstreichen und Ergänzen zu arbeiten, sondern bei Änderungen ein neues Testament zu schreiben und das alte zu vernichten.
Weitere Informationen zu Vorsorgethemen finden Sie in unseren Onlineratgebern:
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