Video-Überwachung und Ladendetektive

Um Diebstählen vorzubeugen bzw. Diebe überführen zu können, setzen viele Ladengeschäfte auf Video-Überwachung oder Ladendetektive. Wir zeigen Ihnen im vorliegenden Beitrag, welche Rechte Sie als Kundin bzw. Kunde haben und wo die Grenzen der Kunden-Überwachung liegen.
In erster Linie können drei Arten von Video-Überwachung unterschieden werden:
- Die flächendeckende Erfassung der gesamten Ladenfläche.
- Die spezifische Überwachung im Bereich von Self-Checkout-Kassen.
- Der Einsatz von spezieller Analysesoftware (flächendeckend oder nur im Kassenbereich), welche potentielle Diebe angeblich erkennt.
Zusätzlich machen Ladendetektive Jagd auf potentielle Diebe – sei es mit Hilfe der Video-Überwachung, sei es gestützt auf eigene Beobachtungen.
In diesem Beitrag finden Sie zusätzliche Informationen zu Stichproben an Self-Checkout-Kassen.
Speicherung der aufgezeichneten Überwachungsvideos
Videomaterial von Überwachungskameras dürfen Läden gemäss dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) in der Regel 24 Stunden aufbewahren. Eine leicht verlängerte Dauer ist lediglich in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise, wenn die vollständige Auswertung bei einem offensichtlichen Diebstahl länger dauert oder zur Aufbewahrung und Auslieferung an die Strafverfolgungsbehörden. Das Veröffentlichen der Aufnahmen im Sinne eines Online-Prangers ist illegal.
Konfrontation mit einem Ladendetektiv
Es kann sein, dass Sie als Kunde von einem Ladendetektiv angehalten werden. Dies ist alles andere als eine alltägliche Situation. Umso mehr ist es notwendig, dass sich Ladendetektive an die für sie geltenden Regeln halten:
- Ein Ladendetektiv muss Ihnen klar und detailliert darlegen, auf Grund welcher Beobachtungen er Sie anhält und welche Vermutung sich für ihn aus den gemachten Beobachtungen ergibt.
- Lassen Sie sich von dem Ladendetektiv unbedingt seinen Ausweis zeigen.
- Wenn er Sie bittet, z.B. Ihren Rucksack zu öffnen oder Ihre Jackentaschen zu leeren, dann können Sie sich grundsätzlich dagegen wehren. Allerdings ist abzuwägen, ob eine Weigerung eher zu einer Beruhigung oder zu einer Verschärfung der Situation beiträgt.
- Auch wenn er Sie dazu auffordert, müssen Sie dem Detektiv nicht in einen separaten Raum folgen. Wenn der Detektiv Sie dazu dazu zwingt, Sie unter Umständen sogar in einem Raum einsperrt, bis z.B. die Polizei eintrifft, dann macht sich der Ladendetektiv (bzw. die zusätzlich involvierten Personen) unter Umständen strafbar. Nämlich dann, wenn das Festhalten unverhältnismässig ist. Damit das Festhalten nach Einschätzung von Espresso verhältnismässig ist, müssen Sie in flagranti beim Diebstahl erwischt werden. Zudem müsse der Warenwert über 300 Franken liegen und das Festhalten angedroht werden.
- Wenn Sie grundlos von einem Ladendetektiv angehalten worden sind, beschweren Sie sich mit einem Schreiben direkt bei der Geschäftsleitung. Wenn Ihnen wider besseren Wissens öffentlich ein Diebstahl vorgeworfen wird, könnte das den Straftatbestand der Verleumdung erfüllen – wie bei diesem vermeintlichen Gipfeli-Diebstahl.
Herausgabe und Löschung von Videomaterial verlangen
- Wenn Sie vermuten oder sich sicher sind, dass Sie auf Videomaterial zu sehen sind (dies ist mit Sicherheit bei der Benützung von video-überwachten Self-Checkout-Kassen der Fall), können Sie die Herausgabe des entsprechenden Materials verlangen. Dieses Recht stützt sich auf das Datenschutzgesetz (Art. 25 DSG und Art. 28 DSG). Der Anspruch gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass gegen Sie ein Strafuntersuchungsverfahren durchgeführt wird, ausser, die Auskunft würde den Zweck der Strafuntersuchung in Frage stellen (Art. 26 DSG).
- Zusätzlich können Sie die Löschung des Videomaterials verlangen (Art. 32 DSG), denn wie oben erwähnt, darf das Videomaterial gemäss EDÖB grundsätzlich nur 24 Stunden aufbewahrt werden.
Einflussbereich
- Auf keinen Fall müssen Sie sich ausserhalb des Geschäfts, also z.B. auf dem Trottoir einige Meter vom Ladeneingang entfernt, von einem Ladendetektiv anhalten lassen. Seine örtliche Handlungskompetenz reicht maximal bis zum Eingangsbereich des Geschäfts.
- Wenn ein Ladendetektiv Sie trotzdem ausserhalb dieses Einflussbereiches anhaltet, sind Sie keinesfalls verpflichtet, irgendwelchen Anweisungen zu folgen (z.B. Ihre Tasche zu öffnen oder ihm zu folgen). Lassen Sie sich als erstes seinen Dienstausweis zeigen und geben Sie ihm dann zu verstehen, dass Sie nicht gewillt sind, seinen Anweisungen zu folgen. Wenn er weiterhin darauf bestehen sollte, verlangen Sie, dass die Polizei gerufen wird oder rufen Sie diese selbst. Ein anschauliches Beispiel, wie weit die Kompetenzanmassung von Überwachungspersonal manchmal gehen kann, zeigt dieser Kassensturz-Beitrag:
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