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Wer muss für ungenügend frankierte Briefe nachzahlen?

Ist ein Brief nicht ausreichend frankiert und der Absender unbekannt, darf die Post der empfangenden Person keine Zahlungsaufforderung senden. Die Post versucht es trotzdem.

Die Schweizerische Post kennt allein für Inlandsbriefe acht verschiedene Tarife, abhängig von Gewicht, Format und Versandart. Schon kleine Fehler führen dazu, dass der Brief nicht korrekt frankiert ist. Absender:innen verwechseln beispielsweise A-Post und B-Post, kleben zu wenig Marken auf schwere Sendungen oder übersehen die Portogebühren für spezielle Formate. Die regelmässigen Tariferhöhungen der Post führen zu zusätzlicher Verwirrung über die korrekte Frankierung. Fehler passieren deshalb ständig.

Wer muss das Nachporto bezahlen?

Wenn die Absender:in bekannt ist

Grundsätzlich muss die Absender:in den korrekten Betrag zahlen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Post steht: «Hat er [die Absender:in] für die Beförderung einer Sendung zu wenig bezahlt, so ist die Post berechtigt, bei ihm die Differenz zum geschuldeten Betrag sowie einen Bearbeitungszuschlag einzufordern». Ist die Absender:in bekannt, fordert die Post den Betrag direkt ein, inklusive eines Bearbeitungszuschlags von einem Franken.

Wenn die Absender:in unbekannt ist

In den meisten Fällen kennt die Post die Absender:in nicht. Sie versucht in diesem Fall den ausstehenden Betrag bei der Empfänger:in einzutreiben. Die Empfänger:in erhält dann eine Karte, mit der sie aufgefordert wird, den fehlenden Betrag zu begleichen. Für viele Empfänger:innen ist das überraschend. Oft fühlen sie sich unter Druck gesetzt, da die Aufforderung amtlich aussieht. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dazu jedoch nicht. Denn es handelt sich lediglich um eine Zahlungsbitte, nicht um eine rechtlich durchsetzbare Forderung.

Diese Regelung findet sich wiederum nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Post. Die AGB gelten jedoch nur für die Absender:in und nicht für die Empfänger:in, da diese keinen Vertrag mit der Post abgeschlossen hat und folglich auch nicht an die AGB gebunden ist. Trotzdem hält die Post an ihrer jahrzehntealten Praxis fest und versucht es trotzdem. Die Post hat aber keinen rechtlichen Anspruch, die Forderung bei Ihnen durchzusetzen. Empfänger:innen können daher auf Nachzahlkarten gelassen reagieren und die Rechnung ignorieren.

Scan der Nachzahlkarten der Post bei nicht ausreichender Frankierung der Sendung(en).

Fazit: Ist ein Brief ungenügend frankiert, schuldet die Absender:in die Nachzahlung. Empfänger:innen können gelassen bleiben und die Nachzahlungskarte ignorieren.

Tipps für Empfänger:innen

  • Bei Erhalt einer Nachzahlkarte sollte geprüft werden, ob eine Absender:in bekannt ist. In diesem Fall kann der Betrag bei der Absender:in eingefordert werden.
  • Zahlung sollte nur leisten, wer wirklich für das Porto verantwortlich ist – also die Absender:in.
  • Die Nachzahlkarte und das Schreiben der Post können bedenkenlos ignoriert werden, wenn Sie nicht selbst die Absender:in sind.
  • Sendungen können auch ausdrücklich abgelehnt oder bei ungenügend frankierten Briefen in der Filiale zurückgewiesen werden.

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