Muss Empfänger für ungenügend frankierte Briefe nachzahlen?

Wird ein Brief ungenügend frankiert, kann die Post den Absender zur Nachzahlung verpflichten, nicht jedoch den Empfänger. Die Post versucht es trotzdem.
Bei Inlandbriefen kennt die Post nicht weniger als acht verschiedene Tarife, abhängig von Gewicht und Dicke des Briefs sowie Beförderung mit A- oder B-Post. Kein Wunder werden Briefe zuweilen mit den falschen Briefmarken verschickt. Ist ein Brief ungenügend frankiert, verlangt die Post vom Absender eine Nachzahlung, was zulässig ist. In den meisten Fällen ist jedoch der Absender der Post unbekannt. Die Post versucht in diesem Fall den ausstehenden Betrag beim Empfänger einzutreiben. Der Empfänger erhält dann eine Karte, mit der er aufgefordert wird, den fehlenden Betrag zu begleichen. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dazu jedoch nicht.
Zwar hält die Post in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest: “Hat er [der Absender] für die Beförderung einer Sendung zu wenig bezahlt, so ist die Post berechtigt, bei ihm die Differenz zum geschuldeten Betrag sowie einen Bearbeitungszuschlag einzufordern. Ist der Absender nicht bekannt, wird der fehlende Betrag bei der Empfängerin eingeholt.” Die AGB gelten jedoch nur für den Absender, nicht hingegen für den Empfänger, da dieser keinen Vertrag mit der Post abgeschlossen hat und folglich auch nicht an die AGB gebunden ist.
Fazit: Ist ein Brief ungenügend frankiert, schuldet der Absender die Nachzahlung, der Empfänger jedoch nicht.
Dieser Kompaktratgeber könnte Sie interessieren:
Benötigen Sie weitere Informationen? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin: