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Muss ich für ungenügend frankierte Briefe nachzahlen?

Wird ein Brief ungenügend frankiert, kann die Post die Absender:in zur Nachzahlung verpflichten, nicht jedoch die Empfänger:in. Die Post versucht es trotzdem.

Bei Inlandbriefen kennt die Post nicht weniger als acht verschiedene Tarife, abhängig von Gewicht und Dicke des Briefs sowie Beförderung mit A- oder B-Post. Kein Wunder, werden Briefe zuweilen mit den falschen Briefmarken verschickt. Ist ein Brief ungenügend frankiert, verlangt die Post von der Absender:in eine Nachzahlung, was zulässig ist. In den meisten Fällen ist jedoch die Absender:in der Post unbekannt. Die Post versucht in diesem Fall den ausstehenden Betrag bei der Empfänger:in einzutreiben. Dazu legt die Post dem Brief eine Karte bei, mit der Aufforderung, den fehlenden Betrag zu begleichen. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dazu jedoch nicht.frankieren

 

Zwar hält die Post in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest: “Hat er [der Absender] für die Beförderung einer Sendung zu wenig bezahlt, so ist die Post berechtigt, bei ihm die Differenz zum geschuldeten Betrag sowie einen Bearbeitungszuschlag einzufordern. Ist der Absender nicht bekannt, wird der fehlende Betrag bei der Empfängerin eingeholt.” Die AGB gelten jedoch nur für die Absender:in, nicht hingegen für die Empfänger:in, da diese keinen Vertrag mit der Post abgeschlossen hat und folglich auch nicht an die AGB gebunden ist.

Fazit: Ist ein Brief ungenügend frankiert, schuldet die Absender:in die Nachzahlung, die Empfänger:in jedoch nicht.