Paket gestohlen: Wer haftet für den Verlust?

Immer wieder kommen Pakete nicht an ihrem Bestimmungsort an. Auch wenn die Postzusteller:innen ab und an Pakete verlieren, handelt es sich bei den meisten Fällen leider um Diebstähle. Früher war es wohl eher noch die Gelegenheit, die Diebe machte. Mit der rasanten Zunahme des Onlinehandels jedoch, hat auch das Stehlen von gelieferten Paketen aus Milchkästen und Hauseingängen massiv zugenommen und teilweise systematische Dimensionen erreicht. Erfahren Sie im folgenden Beitrag, wer für ein gestohlenes Paket haftet und wie Sie sich davor schützen können.
Der Onlinehandel erfreut sich bei Konsument:innen grosser Beliebtheit und ist mittlerweile unverzichtbar geworden. Allerdings birgt dies auch Gefahren, wie etwa Banden, die aus dem Stehlen von gelieferten Paketen ein regelrechtes Geschäft machen. Hier finden Sie einen Überblick über die rechtliche Lage bei einem Paket-Diebstahl bzw. Verlust des Pakets und einige Tipps, wie Sie sich davor schützen können.
Wer haftet für den Diebstahl Ihres Pakets?
Häufig erreichen uns Anfragen von Konsument:innen, die wissen möchten, wer für nicht zugestellte Pakete haftet. Bei einem Onlinekauf sind in der Regel drei Akteur:innen involviert:
- Verkäufer:in bzw. Absender:in
- Spedition (z.B. Post, Planzer, DHL, DPD, UPS, FedEx usw.)
- Käufer:in bzw. Empfänger:in
Absender:in des gestohlenen Pakets (Onlinehandel)
Die Absender:innen haften für den Verlust des Pakets, bis sie es der Spedition zum Versand abgegeben haben (vgl. Art. 185 OR). Überprüfen Sie daher in einem ersten Schritt, ob die Absender:in Ihr Paket ordnungsgemäss aufgegeben hat. Ist das nicht der Fall, haftet die Absender:in für den Verlust.
Spedition
Speditionen wiederum haften gegenüber den Absender:innen für den Verlust, bis sie das Paket korrekt zugestellt haben. Eine korrekte Zustellung liegt vor, wenn Mitarbeitende der Spedition das Paket ins Milchfach abgelegt haben. Wenn das Paket zu gross ist, müssen sie es wieder mitnehmen und eine Abholungseinladung hinterlassen. Sie dürfen das Paket nicht im Hauseingang oder Treppenhaus deponieren. Eine Paketzustellung mit «Signature» dürfen sie nur gegen Unterschrift oder Zustellgenehmigung der Empfänger:in aushändigen.
Achtung: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Post enthalten Haftungsbeschränkungen zulasten der Absender:innen. Die Post haftet bei Paketen nur bis zu CHF 500.00, bei Paketen gegen Unterschrift bis zu CHF 1’500.00, bei Sendungen mit der Zusatzleistung Assurance bis zu CHF 5’000.00. Auch DHL begrenzt in Ihren AGB die Haftung für Inlandpakete ohne Zusatzservices auf maximal CHF 500.00. Prüfen Sie deshalb jeweils die entsprechenden AGB des Transportunternehmens.
Empfänger:in
Anders verhält es sich jedoch, wenn Sie als Empfänger:in einer alternative Zustellung (z.B. im Hauseingang, im Treppenhaus, bei einem Nachbar usw.) zugestimmt haben. Dann haften Sie für den Verlust des Pakets. Und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem die Speditionsmitarbeitenden das Paket deponiert haben.
In jedem Fall empfehlen wir bei einem Diebstahl, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Informieren Sie zudem Ihre Hausratversicherung – in der Regel ist ein «einfacher Diebstahl zuhause» mit einem Selbstbehalt von CHF 200.00 versichert.
Wie können Sie sich vor einem Diebstahl schützen?
- Leeren Sie Ihren Briefkasten regelmässig – insbesondere dann, wenn Sie ein Paket erwarten.
- Installieren Sie die Post-App für die Sendungsverfolgung und bestimmen Sie den Zustelltag.
- Lassen Sie sich die Pakete an eine sichere Adresse liefern wie beispielsweise Arbeitsort, «My Post 24»-Automaten, PickMup-Standort (Gratisangebot der Migros) oder PickPost-Stelle (z.B. SBB-Bahnhof, Tank- oder Poststelle).
- Lassen Sie Pakete nur an sicheren Orten ablegen (z.B. verschliessbare Garage, vertrauenswürdige Nachbar:innen).
- Verlangen Sie von Absender:innen, dass sie das Paket mit «Signature» verschicken und nehmen Sie das Paket wenn möglich selbst in Empfang.
Blick ins europäische Ausland
Im Vergleich zu unseren europäischen Nachbarländern sind Konsument:innen in der Schweiz weniger vor Paket-Diebstählen und Verlusten geschützt. Während hierzulande Art. 185 OR gilt, geht gemäss Art. 20 der Richtlinie 2011/83/EU der Europäischen Union die Gefahr für einen Verlust erst auf Konsument:innen über, wenn sie die Ware in Besitz genommen haben. Eine Interpellation der Nationalrätin Sophie Michaud Gigon zur Verbesserung der Gesetzeslage in der Schweiz ist aber bereits in der Pipeline, was wir sehr begrüssen (Stand Oktober 2024).
Wurde Ihr Paket zwar nicht gestohlen, dafür aber während dem Transport beschädigt? In unserem Online-Ratgeber-Beitrag dazu erfahren Sie, wie Sie in solch einem Fall am besten vorgehen.
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