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Muss ich auf den Spitalbeitrag Selbstbehalt bezahlen?

Krankenkassen haben jahrelang unbemerkt zulasten der Versicherten falsch abgerechnet: Sie verrechneten einen Selbstbehalt von 10% auf den Spitalbeitrag. Doch dies ist laut Bundesgericht unzulässig. Das können Sie nun tun.

Falsche Abrechnung vonseiten der Krankenkassen

Bei einem Spitalaufenthalt fallen Unterkunfts- und Verpflegungskosten an. Da Patientinnen diese theoretisch im eigenen Haushalt einsparen, müssen sie sich mit dem Spitalbeitrag von 15 Franken pro Tag an den Kosten im Spital beteiligen.

Da sie selber für den Spitalbeitrag aufkommen, müssen Sie darauf keinen Selbstbehalt bezahlen. Allerdings haben diverse Krankenkassen jahrelang unbemerkt zulasten der Versicherten falsch abgerechnet: Sie verrechneten einen Selbstbehalt von 10% auf den Spitalbeitrag. Dies macht keinen Sinn, da der Spitalbeitrag ohnehin von den Versicherten bezahlt werden muss. Mitte Mai 2019 hat das Bundesgericht bestätigt, dass dies nicht zulässig ist.

Eine Umfrage bei den 15 grössten Versicherungen zeigt, dass alle diese falsche Berechnungsmethode angewendet haben. Zudem weigern sie sich, die fälschlich einkassierten Beträge rückwirkend rückzuerstatten. Die einzige Ausnahme ist die Concordia. Diese erklärte sich bereit, Rückerstattungen für die vergangenen 5 Jahre auszuzahlen.

Achtung: Es ist nicht auszuschliessen, dass Krankenkassen auch nach dem Bundesgerichtsurteil vom Mai 2019 Spitalrechnungen falsch abrechnen! Sollte dies der Fall sein, wenden Sie sich sofort an Ihre Krankenkasse und verlangen Sie eine Korrektur. Um sicher zu sein, dass Sie zu Ihrem Recht kommen, gehen Sie folgendermassen vor:

Habe ich ein Recht auf Rückerstattung?

Falls Sie innert den letzten 90 Tagen eine Rechnung mit fehlerhafter Abrechnung der Spitalkosten erhalten haben, müssen Sie bei der Krankenkasse unverzüglich eine schriftliche Verfügung verlangen. Diese können Sie danach anfechten und auf die fehlerhafte Abrechnung des Spitalbeitrag hinweisen.

Falls Sie innert der letzten 5 Jahre besonders viele Spitalaufenthalte hatten, können Sie ein Gesuch um Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bei Ihrer Krankenkasse stellen. Es muss sich dabei aber um einen falsch berechneten Kostenbeitrag von mehreren hundert Franken handeln. Und leider besteht auf eine Wiedererwägung kein Rechtsanspruch.

Empfehlung des Konsumentenschutzes

Falls Sie von einer fehlerhaften Abrechnung des Spitalbeitrag betroffen sind, empfiehlt der Konsumentenschutz eine Rückerstattung von der Krankenkasse zu verlangen. Wenn sich die Krankenkasse nicht kulant zeigt, bleibt immer noch die Möglichkeit im Herbst mit der Grundversicherung zu einer anderen Kasse zu wechseln.

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