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Erbengemeinschaft: Streitigkeiten verhindern

Wenn Verstorbene mehrere Erben hinterlassen, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Nicht selten kommt es unter den Erben zu Streitigkeiten. Es gibt aber durchaus Wege und Möglichkeiten, diese Gefahr zu minimieren.

Eine Erbschaft ist für die Hinterbliebenen – neben der emotionalen Belastung –  oft mit juristischen Fragestellungen verbunden, mit welchen sie vorher meistens noch nie konfrontiert waren. Stirbt der Erblasser, so werden sämtliche Personen, die von Gesetzes wegen erben, automatisch Mitglieder der Erbengemeinschaft. Nicht selten sind die Interessen innerhalb einer solchen “Zwangsgemeinschaft” unterschiedlich und es kommt zu Streitigkeiten.

Mit folgenden Vorkehren kann die Erblasserin selbst, zu ihren Lebzeiten, dazu beitragen, dass eine Erbengemeinschaft gut funktioniert und möglichst bald wieder aufgelöst werden kann. Weitere Informationen zum Thema Erbengemeinschaft finden Sie in unserem Kompaktratgeber.

Pflichtteilsverzicht vereinbaren

Je weniger Mitglieder eine Erbengemeinschaft umfasst, umso weniger Streitpotential ist vorhanden. Deshalb kann die Erblasserin zum Beispiel mit den pflichtteilsberechtigten Personen vereinbaren, dass diese auf ihr Erbe verzichten. Am besten wird dies in einem Erbvertrag festgehalten.

Erbvertrag

Über den Erbvertrag hat der Erblasser allgemein die Möglichkeit, mit den Erbinnen bereits zu Lebzeiten verbindliche Regeln über die einzelnen Erbschaftsansprüche zu treffen. Zulässig sind alle Regelungen, mit denen die Pflichtteile anderer Erben, die nicht Teil des Vertrags sind, nicht verletzt werden.

Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser Personen einen Teil des Nachlasses vermachen, ohne dass diese Personen Teil der Erbengemeinschaft werden. Dieser Weg bietet sich insbesondere für den Fall an, wo eine pflichtteilsberechtigte Erbin auf ihren Pflichtteil verzichtet hat, um zum Beispiel eine Unternehmensnachfolge innerhalb einer Familie zu erleichtern. Gegenstand eines Vermächtnisses können neben Geld auch Gegenstände oder ein Recht (etwa ein Wohnrecht) sein.

Testament

Mit einem Testament kann die Erblasserin zu Lebzeiten die Verteilung ihres Vermögens umfassend oder auch nur punktuell regeln. Dabei bleiben die Begünstigten Teil der Erbengemeinschaft. Auch hier: Erlaubt ist alles, was die Pflichtteilsansprüche der einzelnen Erben nicht verletzt. Tipps zum Erstellen eines Testaments finden Sie unten.

Potentielle Streitpunkte vor dem Tod regeln

Laufende Vertragsverhältnisse der Erblasserin, Schulden, Versprechen und sonstige Verbindlichkeiten bilden einen potentiellen Streitherd unter den Erben. Es empfiehlt sich daher, dass die Erblasserin bei ihren vertraglichen und ausservertraglichen Rechten und Pflichten zu Lebzeiten so gut wie möglich “aufräumt”.

Damit das Testament selber keinen Anlass für Streitigkeiten gibt,

  • vermeiden Sie als Erblasser missverständliche oder offene Formulierungen, die von den Erbinnen unterschiedlich interpretiert werden könnten;
  • formulieren Sie so detailliert und unmissverständlich wie möglich; die Gefahr von allfälligen Streitigkeiten unter den Erben kann dadurch erheblich vermindert werden;
  • lassen Sie das Testament von einem Anwalt oder einer Notarin prüfen.

Kompakt-Ratgeber zum Thema Erbengemeinschaften

Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft. Bei unterschiedlicher Interessenlage kann eine solche Gemeinschaft zur emotionalen Zerreissprobe werden. Unser Kompakt-Ratgeber geht beim Thema Erbengemeinschaft in die Tiefe, erläutert die Rechtslage und vermittelt viele Tipps, wie Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft umschifft oder gelöst werden können.

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