Erbengemeinschaft: Streitigkeiten verhindern

Wenn Verstorbene mehrere Erben hinterlassen, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Nicht selten kommt es unter den Erben zu Streitigkeiten. Es gibt aber durchaus Wege und Möglichkeiten, diese Gefahr zu minimieren.
Eine Erbschaft ist für die Hinterbliebenen – neben der emotionalen Belastung – oft mit juristischen Fragestellungen verbunden, mit welchen sie vorher meistens noch nie konfrontiert waren. Stirbt der Erblasser, so werden sämtliche Personen, die von Gesetzes wegen erben, automatisch Mitglieder der Erbengemeinschaft. Nicht selten sind die Interessen innerhalb einer solchen “Zwangsgemeinschaft” unterschiedlich und es kommt zu Streitigkeiten.
Mit folgenden Vorkehren kann die Erblasserin selbst, zu ihren Lebzeiten, dazu beitragen, dass eine Erbengemeinschaft gut funktioniert und möglichst bald wieder aufgelöst werden kann. Weitere Informationen zum Thema Erbengemeinschaft finden Sie in unserem Kompaktratgeber.
Pflichtteilsverzicht vereinbaren
Je weniger Mitglieder eine Erbengemeinschaft umfasst, umso weniger Streitpotential ist vorhanden. Deshalb kann die Erblasserin zum Beispiel mit den pflichtteilsberechtigten Personen vereinbaren, dass diese auf ihr Erbe verzichten. Am besten wird dies in einem Erbvertrag festgehalten.
Erbvertrag
Über den Erbvertrag hat der Erblasser allgemein die Möglichkeit, mit den Erbinnen bereits zu Lebzeiten verbindliche Regeln über die einzelnen Erbschaftsansprüche zu treffen. Zulässig sind alle Regelungen, mit denen die Pflichtteile anderer Erben, die nicht Teil des Vertrags sind, nicht verletzt werden.
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser Personen einen Teil des Nachlasses vermachen, ohne dass diese Personen Teil der Erbengemeinschaft werden. Dieser Weg bietet sich insbesondere für den Fall an, wo eine pflichtteilsberechtigte Erbin auf ihren Pflichtteil verzichtet hat, um zum Beispiel eine Unternehmensnachfolge innerhalb einer Familie zu erleichtern. Gegenstand eines Vermächtnisses können neben Geld auch Gegenstände oder ein Recht (etwa ein Wohnrecht) sein.
Testament
Mit einem Testament kann die Erblasserin zu Lebzeiten die Verteilung ihres Vermögens umfassend oder auch nur punktuell regeln. Dabei bleiben die Begünstigten Teil der Erbengemeinschaft. Auch hier: Erlaubt ist alles, was die Pflichtteilsansprüche der einzelnen Erben nicht verletzt. Tipps zum Erstellen eines Testaments finden Sie unten.
Potentielle Streitpunkte vor dem Tod regeln
Laufende Vertragsverhältnisse der Erblasserin, Schulden, Versprechen und sonstige Verbindlichkeiten bilden einen potentiellen Streitherd unter den Erben. Es empfiehlt sich daher, dass die Erblasserin bei ihren vertraglichen und ausservertraglichen Rechten und Pflichten zu Lebzeiten so gut wie möglich “aufräumt”.
Kompakt-Ratgeber zum Thema Erbengemeinschaften
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