Wie und wieso sollte ich ein Datenauskunftsbegehren stellen?

Ein Datenauskunftsbegehren gibt Ihnen die Möglichkeit, zu erfahren, welche Daten über Sie bei einem Unternehmen oder einer Behörde bearbeitet werden. Danach können Sie eine Korrektur oder Löschung der Daten beantragen. Wir verraten Ihnen, wie Sie an Ihre Daten kommen.
Was ist ein Datenauskunftsbegehren?
Mit einem Datenauskunftsbegehren können Sie bei einem Unternehmen oder einer Behörde Auskunft darüber verlangen, welche Daten über Sie dort verarbeitet werden. Das Unternehmen oder die Behörde teilt Ihnen dann mit, ob und welche Daten über Sie vorhanden sind. Die Unternehmen müssen Ihnen auch mitteilen, wer für die Datenbearbeitung verantwortlich ist, zu welchen Zwecken die Daten bearbeitet werden und von wo Ihre Daten stammen. Falls die Daten an andere Bearbeiter:innen weitergegeben wurden, müssen auch diese in der Auskunft aufgeführt sein. Das Recht auf Auskunft ist in Art. 25 Datenschutzgesetz (DSG) verankert.
Was bringt das Auskunftsbegehren?
Ein Datenauskunftsbegehren ist der einfachste Weg, um zu erfahren, wer welche Daten über Sie bearbeitet. Damit erhalten Sie einen transparenten Überblick und können überprüfen, welche Daten wo vorhanden sind. Falls falsche Daten über Sie vorhanden sind, können Sie eine Korrektur oder Löschung verlangen. (Art. 32 Abs. 1 DSG)
Ausserdem erfahren Sie mit dem Auskunftsbegehren mehr darüber, mit wem die Daten sonst noch geteilt wurden. Danach können Sie dort ebenfalls allfällige Korrektur- oder Löschungsansprüche deponieren. Auf diesem Weg können Sie z.B. nachverfolgen, wer Ihre Adressdaten für unerwünschte Postwerbung weitergegeben hat.
Was kostet Sie ein Datenauskunftsbegehren?
Die Datenbearbeiterin muss Ihr Begehren grundsätzlich kostenlos beantworten. Ausnahmen von dieser Regel sind zulässig, falls die Beantwortung einen besonders grossen Arbeitsaufwand darstellt oder Sie mehr als ein jährliches Auskunftsbegehren pro Datenbearbeiterin stellen. Sollten Sie keine vollständige Auskunft über die von Ihnen vorhandenen Daten erhalten, gilt ein Verlangen der fehlenden Daten unseres Erachtens nicht als neues Auskunftsbegehren. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung Ihrerseits erfüllt, dürfen Datenbearbeiterinnen maximal 300 Franken für die Beantwortung des Datenauskunftsbegehrens verlangen. Die Höhe dieser Beteiligung an den Kosten muss Ihnen von der Bearbeiterin vor der Auskunft mitgeteilt werden. (Art. 19 Datenschutzverordnung (DSV))
Nach unseren Erfahrungen ist es äusserst selten, dass eine Datenbearbeiterin eine solche Kostenbeteiligung verlangt.
Muss Ihr Datenauskunftsbegehren bearbeitet werden?
Ja, grundsätzlich müssen Datenbearbeiterinnen Ihr Auskunftsbegehren beantworten. In den meisten Fällen geben sie eine vollständige Auskunft. Dennoch gibt es im Datenschutzgesetz einige Gründe, aus denen die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden kann. Ein Grund ist das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die Datenbearbeitung. Häufiger als Grund angeführt wird ein überwiegendes Interesse von Dritten oder der Datenbearbeiterin selbst. Wenn die Datenbearbeiterin ein Bundesorgan ist, kann sie sich zudem auf überwiegende öffentliche Interessen oder ein laufendes Untersuchungsverfahren berufen. Falls die Datenbearbeiterin die Auskunft einschränkt oder ablehnt, muss sie diesen Entscheid gemäss Datenschutzgesetz (DSG) Ihnen gegenüber begründen (Art. 26 Abs. 4 DSG).
Wie verlange ich die Auskunft?
Das variiert je nach Datenbearbeiterin. Grosse Tech-Unternehmen geben Ihnen Ihre Auskunft vollständig automatisiert und innerhalb einiger Tage. Bei den meisten Unternehmen jedoch geht es länger, bis Sie Ihre Daten bekommen, weil der Prozess (teils) manuell erfolgt.
Wir empfehlen Ihnen, entweder das Datenauskunftsbegehren-Tool der digitalen Gesellschaft , unseren Musterbrief oder den Musterbrief des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) für Ihr Auskunftsbegehren zu verwenden. Versenden Sie das Auskunftsbegehren per Post oder via E-Mail. Vergessen Sie dabei nicht, eine Ausweiskopie beizulegen, sofern dies zur Identifizierung dienlich ist. Es gibt vereinzelt Fälle, in denen eine Ausweiskopie zur Identifizierung nicht weiterhilft, beispielsweise wenn die Datenbearbeiterin nur Ihre E-Mailadresse kennt.
Wann erhalte ich meine Auskunft?
Die Datenbearbeiterin muss Ihr Auskunftsbegehren eigentlich innerhalb von 30 Tagen beantworten. Diese Frist kann die Datenbearbeiterin aber ohne Angabe von Gründen verlängern. Falls sie die Frist verlängert, muss sie Ihnen eine neue Frist mitteilen (Art. 18 DSV).
Falls die Datenbearbeiterin nicht antwortet und Sie Ihr Recht auf eine Auskunft durchsetzen möchten, müssten Sie einen Zivilprozess anstreben. Gemäss schweizerischer Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Gericht an Ihrem Wohnort zuständig (Art. 20 ZPO). Sowohl beim Schlichtungsverfahren (Art. 113 ZPO) als auch im Entscheidverfahren (Art. 114 ZPO) werden für Zivilklagen nach DSG keine Gerichtskosten gesprochen. Sie müssen also keine Kosten für das Verfahren tragen. Beim Unterliegen kann aber trotzdem eine Parteientschädigung gesprochen werden, die dann zu zahlen wäre.
Bei welchen Unternehmen macht ein Auskunftsbegehren Sinn?
Ein Auskunftsbegehren zu stellen, ist nie verkehrt. Gerade bei grösseren Datensammlungen kann Ihnen ein Auskunftsbegehren Klarheit verschaffen.
Bonitätsdatenbanken
Sie können kostenlos eine Auskunft bei den Bonitätsdatenbanken einholen. Neben der CRIF AG sammelt auch Intrum, Creditreform und Bisnode Daten über die Bonität von Privatpersonen. Die Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) führt eine Datenbank mit Personen, die Kreditverträge abgeschlossen haben. Unternehmen nutzen diese Daten bei Bonitätsprüfungen. Das kann für Sie konkrete Auswirkungen haben, beispielsweise beim Abschluss einer Versicherung, eines Leasingvertrags oder eines Mobilfunkabos.
Kund:innenenkarten
Falls Sie Kund:innen- oder Treue-Karten (z. B. Migros Cumulus, Coop Supercard, Globus Card) besitzen, gibt ein Auskunftsbegehren Ihnen einen Einblick in die über Sie gesammelten Daten. Unter anderem werden über diese Karten Informationen darüber gesammelt, was Sie einkaufen, wie viel Sie ausgeben und wo sie einkaufen gehen.
Online-Marktplätze
Falls Sie auf Online-Marktplätzen wie tutti, Ricardo oder anibis unterwegs sind, werden jede Menge Daten über Sie und Ihr Suchverhalten gesammelt. Damit wird von Ihnen ein Profil erstellt, das die Online-Marktplätze für personalisierte Werbung nutzen. Dieses Profil nutzen dann auch andere Websites gleich mit, wenn Ihre Geräte-Einstellungen es zulassen.
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