Wie läuft das Verfahren vor Friedensrichter/Schlichtungsbehörde?

Wenn es nicht gelingt, mit dem Anbieter in einer Streitfrage eine Lösung zu finden, können Sie den Rechtsweg beschreiten. Das heisst, Sie leiten eine Betreibung ein oder wenden sich direkt an die zuständige Friedensrichterin.
Schuldet Ihnen ein Anbieter einen Geldbetrag – z.B. hat er nicht den vereinbarten Kaufgegenstand geliefert und Sie machen Preisminderung geltend – können Sie ihn betreiben. Dazu wenden Sie sich an das zuständige Betreibungsamt am Wohnsitz/Sitz des Schuldners. Nähere Informationen zum Vorgehen finden Sie hier.
Friedensrichterin – schlichten vor richten
Wird vom Anbieter nicht ein Geldbetrag gefordert, sondern z.B. eine Ersatzleistung, dann beginnt das Vorgehen nicht mit der Betreibung, sondern mit dem Gang vor die Schlichtungsbehörde (Friedensrichterin). Wenn der Schuldner gegen Ihre Betreibung Rechtsvorschlag erhebt, sind Sie gezwungen, die Rechtmässigkeit Ihrer Forderung gerichtlich feststellen zu lassen – wiederum mit dem Gang vor die Schlichtungsbehörde als ersten Schritt.
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Infos und Bestellung
Die Schlichtungsbehörde ist die erste Stufe der formellen, gerichtlichen Rechtsdurchsetzung. Das Verfahren ist jedoch informell und grundsätzlich darauf ausgelegt, anlässlich einer Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, kann die Streitfrage von der ersten ordentlichen Gerichtsinstanz, z.B. einem Bezirksgericht, beurteilt werden.
Bei Konsumentenverträgen (Vertrag mit Verkäufer/Lieferant über eine Kaufsache des alltäglichen Lebens) gibt das Gesetz der Konsumentin das Recht, sich an die zuständige Schlichtungsstelle ihres eigenen Wohnortes zu wenden. Nähere Informationen zum Vorgehen finden Sie hier.
Urteilvorschlag und Entscheid des Friedensrichters
Kommt es vor der Friedensrichterin zu keiner Einigung und liegt der Streitwert nicht über 5’000 Franken, so hat die Friedensrichterin die Möglichkeit, von sich aus einen Urteilsvorschlag zu machen (Grafik: Richteroption 1). Sie können diesen annehmen, dann ist das Verfahren erledigt. Oder Sie können den Vorschlag innerhalb von 20 Tagen ablehnen. Der Friedensrichter stellt Ihnen dann eine sogenannte Klagebewilligung aus, mit welcher Sie an die erste ordentliche Gerichtsinstanz gelangen können.
Wenn die Friedensrichterin sieht, dass eine Einigung unmöglich ist, respektive, dass auch ein Urteilsvorschlag keinerlei Chancen auf Akzeptanz hätte, dann stellt sie sofort eine Klagebewilligung aus (Grafik: Richteroption 2).
Geht der Streitwert nicht über 2’000 Franken hinaus, so können Sie – falls die Friedensrichterin nicht bereits von sich aus einen Urteilsvorschlag macht – beantragen, dass sie über die Streitfrage entscheiden soll. Wird ein solcher Entscheid der Friedensrichterin nicht angefochten, dann ist die Streitfrage definitiv entschieden. Wird er hingegen angefochten, dann kommt die Angelegenheit wiederum vor die erste ordentliche Gerichtsinstanz.
Beide Parteien können den Entscheid anfechten – also auch z.B. der Anbieter, von welchem Sie eine Anzahlung zurückfordern. Das kann zur Folge haben, dass Sie sich nun in einem ordentlichen Gerichtsverfahren wieder finden, obwohl dies ursprünglich gar nicht Ihre Absicht war (in der Grafik mit rotem Pfeil dargestellt).
Rechtsvorschlag beseitigen
In der Grafik bedeuten die * (Sterne), dass es mit diesem Resultat jeweils möglich ist, den Rechtsvorschlag des Schuldners zu beseitigen. Sie können im Betreibungsverfahren die sogenannte Rechtsöffnung beantragen. Auch wenn der Schuldner sich weiterhin gegen seine Zahlungspflicht wehrt: Die Betreibung wird nun mit Zwangsvollstreckungsmassnahmen weitergeführt, so dass Sie zu Ihrem Geld kommen.
Wichtig zu wissen
- Bei einer Geldforderung muss nicht zwingend die Betreibung am Anfang stehen. Selbstverständlich ist es auch möglich, sich direkt an die Schlichtungsbehörde zu wenden
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