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Ist Downloaden und Streaming in der Schweiz legal?

Sie möchten Filme, Serien, Musik oder Bücher herunterladen oder streamen. Dabei speichern Sie urheberrechtlich geschützte Werke auf einem Computer oder sonstigen Gerät, wenn auch nur temporär. Ist das in der Schweiz erlaubt?

Die Schweiz hat im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern ein recht liberales Urheberrecht. Für den privaten Gebrauch gelten andere Regeln als für eine gewerbsmässige Nutzung von Werken. Diese wichtige Unterscheidung wird auch weiterhin beibehalten, obwohl 2023 der Begriff des Werkes ausgedehnt wurde. Auch die Antwort auf die Frage, ob das Downloaden oder Streamen von Werken legal ist, ist abhängig von der Art der Nutzung.

Ist das Downloaden von urheberrechtlich geschütztem Material legal?

In der Schweiz ist das Herunterladen von Musik, Filmen, Büchern und anderen Werken für Konsument:innen bzw. Privatpersonen erlaubt. Das heisst, in der Schweiz dürfen Sie online zugängliche Portale benutzen, um dort urheberrechtlich geschützte Werke kostenlos zu downloaden. Die heruntergeladenen Werke dürfen aber anschliessend nur für den privaten Gebrauch genutzt werden (Art. 19 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (URG)).

Ausnahme:  Bei Computerprogrammen gibt es kein legales Downloaden zum Eigengebrauch. Der Download von Computerprogrammen wie etwa PC-, Konsolenspiele oder Software (z.B. zur Bildbearbeitung) ist also in jedem Fall verboten (Art. 19 Abs. 4 URG). Wer berechtigt ist, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf eine Sicherheitskopie davon erstellen (Art. 24 Abs. 3 URG).

Was enthält der legale Eigengebrauch?

Schweizer Konsument:innen dürfen nach Art. 19 Abs. 1 URG urheberrechtlich geschützte Werke frei persönlich verwenden. Das gilt unabhängig davon, ob Sie das Werk gekauft oder heruntergeladen haben. Als Privatperson dürfen Sie die Werke auch vervielfältigen, also auf weitere Speichermedien (z.B. SSDs, Festplatten, USB-Sticks) oder Geräte (z.B. Smartphone, eReader) kopieren. Diese Kopien dürfen auch mit anderen Personen geteilt werden. Hier ist aber der erlaubte Personenkreis eingeschränkt, das Teilen ist nur mit «eng verbundenen Personen» erlaubt, also Verwandte oder Freund:innen. Damit sind nicht alle Ihre Freund:innen gemeint, sondern nur Ihre engsten. Für diesen legalen Eigengebrauch darf auch ein allfälliger Kopierschutz umgangen werden (Art. 39a Abs. 4 URG).

Darf ich geschützte Musik, Filme oder andere Werke im Internet teilen (Upload)?

Anders als beim Herunterladen (legal) ist das Hochladen bzw. der Upload von urheberrechtlich geschütztem Material an Personen ausserhalb der oben erwähnten Personengruppe in der Schweiz nicht erlaubt. Das Hochladen von Werken auf Ihren eigenen Cloudspeicher, NAS oder Server ist legal, sofern max. Ihre Verwandten und Ihr engster Freundeskreis Zugriff darauf haben. Wenn Sie die Werke im Internet frei zugänglich machen (z.B. Veröffentlichung eines Links zur kopierten Bluray-Datei), begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung nach Art. 67 URG.

Die Rechteinhaber:innen haben die gesetzliche Erlaubnis, die für die Strafverfolgung oder für zivilrechtliche Ansprüche nötigen Personendaten über Urheberrechts-Verletzer:innen zu bearbeiten (Art. 77i URG). Wer also als Konsument:in urheberrechtlich geschütztes Material uploaded, dem droht ein Strafverfahren (Art. 67 Abs. 1 URG). Bei einer Verurteilung können Konsument:innen fürs Hochladen mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bestraft werden. Zudem drohen Schadenersatzansprüche der Urheber:innen, die oft zusätzliche hunderte Franken verlangen.

Vorsicht bei P2P Downloads: Manche Tools für Peer-to-Peer-Netzwerke (z.B. BitTorrent oder eMule) haben Standardeinstellungen, bei denen Sie während des Downloads automatisch und gleichzeitig die bereits heruntergeladenen Dateiteile wieder hochladen. Dadurch können Sie unbemerkt und ungewollt eine strafbare Handlung begehen. Mit einem VPN lässt sich das Risiko der Identifizierung zwar verkleinern, aber nie vollständig ausschliessen. Um sicher zu gehen, sollten Sie den Upload abschalten. Falls das nicht geht, wechseln Sie zu einem anderen Peer-to-Peer-Downloadtool, bei dem das möglich ist.

Streamen von urheberrechtlich geschütztem Material

Beim kostenlosen Streaming von inoffiziellen Quellen (also abseits von Netflix, Disney+ & Co.) gelten dieselben Regeln wie beim Herunterladen. Das Streamen von urheberrechtlich geschützten Filmen, Serien oder Liedern in der Familienrunde oder mit dem engen Freundeskreis ist also legal. Auch das beim Streamen automatisch durchgeführte Zwischenspeichern (Caching) im Browser ist natürlich nicht verboten.

Dagegen ist es verboten, ohne die Einwilligung der Rechteinhaber:innen, eine eigene Streaming-Website  zu betreiben. Oft schalten Betreiber:innen solcher Websites auch Werbung und würden damit sogar als gewerbsmässige Urheberrechts-Verletzer:innen (Art. 67 Abs. 2 URG) klassiert. Damit drohen deutlich höhere Strafen, zudem handelt es sich dabei um ein Offizialdelikt. Strafverfolgungsbehörden können in diesen Fällen also auch ohne Anzeige der Rechteinhaber:innen tätig werden.

Ebenfalls verboten ist es, ein gestreamtes Werk ausserhalb des Kreises «eng verbundener Personen» aufzuführen. Dies gilt auch, wenn für diese «öffentliche» Vorführung kein Eintritt verlangt wird. Das lizenzlose Streamen eines Fussballspiels auf einer Grossleinwand im Garten ist vor einhundert Personen also verboten, vor den engen Freunden aber legal.

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