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Ja zur neuen, datensparsamen E-ID!

Die Stimmbevölkerung stimmt am 28. September 2025 über die neue E-ID ab. Die neue E-ID macht besser, was die alte (abgelehnte) E-ID falsch machte. Der Konsumentenschutz empfiehlt die Annahme des neuen E-ID-Gesetzes.

2021 hat das Stimmvolk die alte E-ID deutlich abgelehnt. Ausschlaggebend war, dass auch Unternehmen die alte E-ID hätten herausgeben dürfen. Nachdem Politiker:innen aus allen Fraktionen mit gleichlautenden Motionen eine vertrauenswürdige, sichere, datensparsame und staatliche E-ID forderten, kam es zum Neustart für das E-ID-Gesetz (BGEID).

Das Ergebnis des folgenden partizipativen Prozesses ist die neue E-ID, die von den Parlamentarier:innen fast einstimmig angenommen wurde. Am 28. September 2025 stimmt die Schweizer Stimmbevölkerung über das neue E-ID-Gesetz ab, weil ein Organisations-Wirrwarr das Referendum ergriffen hat. Es kommt zu einer Volksabstimmung über das neue E-ID-Gesetz, weil die 3 Nein-Komitees gemeinsam die Grenze von 50’000 Unterschriften erreicht haben.

Was macht die neue E-ID besser?

Der Konsumentenschutz hatte bei der Abstimmung über das alte (abgelehnte) E-ID-Gesetz die Stimmfreigabe beschlossen. Nach der deutlichen Abfuhr an der Urne wurde die E-ID unter Mitwirkung der Zivilgesellschaft (inkl. Rückmeldungen des Konsumentenschutzes) komplett neu konzipiert. Dabei wurden die zentralen Anliegen der gleichlautenden Motionen (staatlich, privacy by design, Datensparsamkeit, dezentrale Datenspeicherung) stets berücksichtigt. Das Ergebnis ist eine fortschrittliche elektronische Identität, mit der digitale Identitätsüberprüfungen datensparsamer und sicherer als bisher stattfinden können. Deswegen hat der Konsumentenschutz zur neuen, datensparsamen und sicheren E-ID die Ja-Parole beschlossen.

Staatliche Ausstellung und Infrastruktur

Die neue E-ID gibt ausschliesslich der Staat heraus. Auch die Infrastruktur, auf der die datensparsame E-ID läuft, ist staatlich. Um die Ausstellung kümmert sich das Bundesamt für Polizei (Fedpol), um die Infrastruktur das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT). Unternehmen oder sonstige Private können die E-ID nicht herausgeben. Damit wird der grösste Kritikpunkt an der alten E-ID behoben. Wie bei den physischen Ausweisdokumenten ist es auch bei der darauf aufbauenden E-ID Sache des Staates, die sorgfältige Ausstellung und sichere Infrastruktur zu garantieren.

Freiwilligkeit der E-ID

Die Nutzung der E-ID ist freiwillig und kostenlos. Sie sind nicht verpflichtet, eine E-ID zu beantragen. Und falls Sie sich umentscheiden, können Sie Ihre E-ID jederzeit widerrufen. Die physischen Ausweisdokumente (z. B. Ihre Identitätskarte) bleiben bestehen. Denn die E-ID kann keinen physischen Ausweis ersetzen. Personen, die eine E-ID möchten, können diese persönlich im Passbüro oder online (mit Videoverifizierung) beantragen.

Die Gegner:innen der neuen E-ID behaupten, dass die Freiwilligkeit der E-ID fehlt und dass die E-ID nicht notwendig sei. Die Freiwilligkeit ist zwar nicht explizit genannt, aber implizit im Gesetzestext verankert. Personen, die eine E-ID möchten, müssen diese aktiv beim Fedpol beantragen (Art. 16 Abs. 1 BGEID). Wer eine E-ID also nicht für notwendig hält, kann auf eine Beantragung beim Fedpol verzichten. Nicht nur ist die E-ID also freiwillig, sie muss auch noch beantragt werden. Zudem müssen Stellen, die die E-ID oder Teile davon akzeptieren, auch physische Ausweisdokumente akzeptieren, sofern Inhaber:innen persönlich erscheinen (Art. 25 BGEID). Ein E-ID-Zwang für Fussball-Matches und Ähnliches ist also nicht möglich.

Sicherheit

Die neue elektronische Identität ist das Ergebnis eines partizipativen Prozesses, bei dem Akteur:innen aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Wirtschaft zusammengearbeitet haben. Die elektronische Identität wird direkt auf den Smartphones der Besitzer:innen in einer Wallet-App (Swiyu) abgespeichert. Die Daten der sicheren E-ID bleiben also auf den Geräten der Nutzer:innen. Und sowohl der Quellcode der E-ID als auch der Wallet-App sind öffentlich zugänglich. Der Programm-Code kann also von allen interessierten Personen angesehen und kontrolliert werden. Das erhöht die Sicherheit und die Vertrauenswürdigkeit der E-ID enorm, weil auch Änderungen am Code sichtbar und überprüfbar sind.

Kontrolle über die eigenen Daten

Die neue E-ID überlässt es den Benutzer:innen, an wen sie welche auf der E-ID gespeicherten Informationen übertragen möchten. Denn nicht nur die Datenübertragung muss von ihr bestätigt werden, auch welche Teile der auf der E-ID gespeicherten Informationen übertragen werden, bestimmen die Nutzer:innen bei jedem Vorweisen selber (Art. 10 Abs. 1 BGEID). Die Bundesbehörden als Ausstellerinnen erfahren von den Datenübertragungen nichts (Art. 10 Abs. 2 BGEID). Das Gesetz widerspricht damit den 3 Referendums-Komitees, die behaupten, dass die E-ID zu einem Sozialkredit-System «wie in China» führen könnte. Denn wenn die Behörden nichts über die Informationsflüsse erfahren, können Sie auch kein staatliches Sozialkredit-System damit errichten. Es gibt also keine zentrale Datenbank, in der die Verhaltensdaten der Nutzer:innen ausgewertet werden könnten.

Auch dass die E-ID-Daten an Big Tech-Unternehmen abfliessen könnten, ist falsch. Abfliessen würde bedeuten, dass die Daten gegen den Willen der Benutzer:innen übertragen werden. Wie bereits erwähnt sind Übertragungen ohne Zustimmung aber nicht möglich. Zudem: Das Geschäft bei Big Tech floriert auch ohne E-ID und die digitale Werbeindustrie arbeitet mit anderen Mitteln. Ein Nein zur E-ID ermöglicht es Big Tech eher, eigene Identifikationslösungen zu lancieren, die sie ungehindert für ihre Zwecke missbrauchen können.

Hat das E-ID-Gesetz Schwachpunkte?

Was sind valide Kritikpunkte am neuen E-ID-Gesetz?

Tatsächlich hat das neue E-ID-Gesetz kleine Schwachstellen. Unternehmen oder Behörden, die zu viele Daten anfordern, werden dafür erst nach Meldungen von Betroffenen sanktioniert. Die maximale Sanktion ist der Ausschluss vom E-ID-Vertrauensregister (Art. 23 Abs. 2 BGEID). Eine darüber hinausgehende Sanktion (z. B. Bussen, Entschädigungen an Betroffene) ist nicht vorgesehen. Dies stellt aber bereits eine markante Verbesserung gegenüber anfänglichen Vorschlägen dar, in denen eine Sanktionsmöglichkeit komplett fehlte.

Und auch die Online-Ausstellung der E-ID mit einem Videoanruf ist keine optimale Lösung, da die anfallenden biometrischen Daten jahrelang gespeichert werden (Art. 27 Abs. 1 lit. b BGEID) und die Personen-Authentifizierung per Video in Sachen Sicherheit nicht über alle Zweifel erhaben ist. Bei der ebenfalls gesetzlich vorgesehenen Ausstellung der E-ID im Passbüro entfallen diese Probleme. Wir empfehlen deshalb, die E-ID vor Ort im Passbüro erstellen zu lassen.

Für den Konsumentenschutz überwiegen die Vorteile gegenüber der Restkritik an der E-ID deutlich.

Wieso überzeugt die Kritik der Gegner:innen nicht?

Generell arbeiten die Gegner:innen der E-ID mit diffusen Ängsten und irreführenden Aussagen. Die Komitees haben unterschiedliche Verhältnisse zu Fakten. Ein Komitee fällt damit auf, dass es faktisch nicht begründbare Schreckensszenarien herbeifantasiert. Die anderen Komitees stossen sich hauptsächlich an Details des E-ID-Gesetzes oder angeblichen Lücken darin. Dabei lassen sie wichtige Punkte aus, beispielsweise, dass die Einwilligung für Datenübertragungen erforderlich ist und ein Datenabfluss an Big Tech somit nur mit Einwilligung der Nutzer:innen stattfinden kann.

Ja zur neuen E-ID am 28. September

Bis auf die SVP befürworten alle grossen Parteien die neue E-ID. Auch zahlreiche Digital-Organisationen wie die Digitale Gesellschaft, CH++ und digitalswitzerland sind in der Ja-Allianz.

Der Konsumentenschutz unterstützt die neue E-ID. Sie ist sicher, freiwillig und staatlich. Deshalb empfiehlt der Konsumentenschutz am 28. September 2025 ein Ja zum E-ID-Gesetz.