Wehren Sie sich gegen “Verzugsschaden”: Musterbrief

Inkassofirmen treiben offene Rechnungen in der Regel unzimperlich ein. Die Schreiben sind oft dreist und setzen die Schuldner so unter Druck, dass plötzlich zu viel bezahlt wird. So erheben die Inkassofirmen neben den Verzugszinsen häufig einen so genannten Verzugsschaden. Dieser kann gar höher sein als die ursprüngliche Forderung. Gemäss OR ist das gar nicht erlaubt!
Für die SKS und die Konsumentenmedien ist bereits seit Jahren klar, dass die Inkassofirmen den Verzugsschaden zu Unrecht erheben. Die SKS provozierte 2010 einen Musterfall gegen die Intrum Justitia. (Update 19.05.2016: Auch in einem weiteren Musterfall 2016 akzeptierte Intrum Justitia die Argumentation der SKS). In ihren Drohbriefen nennen sie die zusätzlichen Gebühren «Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR» und gaukeln damit ihre Berechtigung vor. Doch das OR erlaubt nur das Erheben von Verzugszinsen. Ein Verzugsschaden kann nur geltend gemacht werden, wenn dem ursprünglichen Gläubiger, also z.B. dem Verkäufer (nicht aber einem Inkassobüro!) tatsächlich ein Schaden entstanden ist, der alleine mit dem Verzugszins nicht abgedeckt werden kann. Dies ist selten der Fall. Zudem muss ein derartiger Schaden konkret nachgewiesen werden.
Gehen Sie die Schreiben von Inkassofirmen aufmerksam durch. Berechtigte Rechnungen sollen rasch bezahlt werden – aber abzüglich unzulässiger Verzugsschaden oder weiterer Kosten, welche die Inkassofirmen erfinden.
Die SKS hat hierzu in diesem Online-Ratgeber einen Musterbrief aufgeschaltet.