Gutscheine: Ist ein Ablaufdatum zulässig?

Für Gutscheine gelten zwingende gesetzliche Verjährungsfristen. Bestehen Sie auf diese, wenn ein Unternehmen einen «abgelaufenen» Gutschein nicht mehr akzeptieren will.
Art. 129 OR verbietet ausdrücklich, die gesetzlichen Verjährungsfristen von Forderungen zu verkürzen.
Es besteht seit langem die überwiegende Lehrmeinung, dass auch Forderungen aus Gutscheinen den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegen. Seit 2020 liegt auch ein Gerichtsurteil vor, das zum gleichen Schluss kommt.
Wie lange ist ein Gutschein gültig?
Gutscheine für kleinere Waren wie Spielsachen, Kleider, Bücher, Lebensmittel oder Restaurantbesuche sind mindestens fünf Jahre gültig. Bei Gutscheinen für Reisen, Hotelübernachtungen oder Musicalbesuche beträgt die Verjährungsfrist sogar zehn Jahre.
Was kann ich tun, wenn ein Gutschein nicht akzeptiert wird?
Intervenieren Sie, wenn ein Gutschein nicht akzeptiert wird, obwohl die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Sie können mit unserem Musterbrief auf die gesetzliche Lage aufmerksam machen.
Gutschein: So wird er zum sinnvollen Geschenk
Wenn Ihnen keine passende Geschenkidee einfällt, können Gutscheine eine interessante Alternative sein. Damit ein Gutschein zu einem sinnvollen Geschenk wird, empfehlen wir, diese Tipps zu beachten:
- Achten Sie bei der Wahl des Anbieters darauf, dass sich die beschenkte Person ein Produkt aus dessen Sortiment auch wirklich wünscht oder brauchen kann.
- Falls Sie sich bezüglich der Vorlieben unsicher sind, wählen Sie einen Anbieter mit einem möglichst breiten Sortiment.
- Wenn Sie bereits im Voraus unsicher sind, ob die beschenkte Person einen Gutschein überhaupt einlösen wird, ist originell verpacktes Bargeld allenfalls die bessere Wahl.
- Augen auf bei der Wahl des Unternehmens: bei einem etablierten Geschäft ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass es tatsächlich bis zum Ablauf des Gutscheins existiert.
- Gutscheine sind je nach Inhalt fünf Jahre (z. B. Spielsachen, Bücher, Restaurantbesuche) oder zehn Jahre (z. B. Reisen, Hotelübernachtungen, Musicaltickets) gültig. Ist auf dem Gutschein eine kürzere Gültigkeitsdauer vermerkt, intervenieren Sie und bestehen Sie auf der Einhaltung der gesetzlichen Fristen. Zeigt sich die Aussteller:in uneinsichtig, wählen Sie eine andere Anbieter:in.
- Entscheiden Sie sich, einen Gutschein mit einer beschränkten Gültigkeitsdauer zu kaufen, weisen Sie die beschenkte Person darauf hin.
- Im Gegensatz zu verkürzter Geltungsdauer sind andere Einschränkungen wie zum Beispiel «nur einlösbar bei Einkäufen über 20 Franken» oder «nicht einlösbar beim Kauf rabattierter Ware» erlaubt. Prüfen Sie vor dem Kaufentscheid eines Gutscheins, ob solche auf dem Gutschein vermerkt sind.
- Wenn Sie Gutscheine online kaufen: Prüfen Sie zuerst, ob es sich um einen seriösen Onlineshop handelt.
Was gilt, wenn der Aussteller des Gutscheins nicht mehr existiert?
Es kann sein, dass Sie einen gültigen Gutschein besitzen, das Unternehmen aber gar nicht mehr existiert. Oder zumindest nicht mehr in der Form, wie zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins. Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Es gilt grundsätzlich, zwei Situationen zu unterscheiden:
- Eine neue Betreiber:in übernimmt das Geschäft, in dem der Gutschein ursprünglich ausgestellt wurde. So behält dieser seine Gültigkeit. Hier ist davon auszugehen, dass das ursprüngliche Geschäft mit sämtlichen bestehenden Forderungen und Schulden übernommen wurde. Gutscheine zählen zu den übernommenen Schulden. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Geschäft neu einen anderen Namen trägt und vielleicht sogar ein anderes, grösseres oder kleineres Sortiment an Waren oder Dienstleistungen anbietet. Es kann jedoch sein, dass die neue Anbieter:in aufgrund eines geänderten Sortiments tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, die infrage stehende Ware oder Dienstleistung zu liefern. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des Gutschein-Kaufpreises.
- Das Geschäft, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde, ist etwa im Zuge einer Konkursliquidation oder infolge fehlender Unternehmensnachfolge aufgelöst worden. In diesem Fall besteht gegenüber einer allfälligen neuen Betreiber:in kein Anspruch auf Annahme des Gutscheins. Dies gilt auch, wenn dieselbe Art von Waren oder Dienstleistungen angeboten wird – zum Beispiel ein neuer Coiffeursalon am Standort des ursprünglichen Salons.
Welche Situation vorliegt (ob das ursprüngliche Geschäft übernommen oder aufgelöst wurde), finden Sie mit einer kurzen Recherche im Schweizerischen Handelsamtsblatt heraus.
«Nicht verjährbar» bedeutet bei einem Gutschein im Übrigen, dass er so lange einlösbar ist, wie eine neue Anbieter:in, die das bisherige Geschäft übernommen hat, existiert.
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