Konsumrecht: Das wird neu im 2025
Ab 2025 treten im Konsumrecht einige spürbare Änderungen in Kraft: So sinkt die Grenze für den Warenwert, den Privatpersonen zollfrei in die Schweiz einführen dürfen, von 300 auf 150 Franken. Ab dem 1. Januar können ausserdem die Radio-Sender der SRG nicht mehr über UKW empfangen werden und die Regeln für die Preisanschreibepflicht bei Aktionen werden noch undurchsichtiger, als sie bisher schon waren. Aber es gibt auch positive Neuerungen: Versicherte können nun innerhalb ihrer Krankenkassenversicherung das ganze Jahr hindurch in Modelle mit eingeschränkter Wahl der ersten Anluafstelle wechseln und es gibt bessere Möglichkeiten, gegen Greenwashing vorzugehen.
Diese Neuerungen erwarten Konsument:innen 2025:
Tiefere Zollfreigrenze
Die sogenannte Zollfreigrenze wird halbiert. Privatpersonen dürfen ab nächstem Jahr pro Tag nur noch Waren im Gesamtwert von CHF 150.- statt wie bisher für 300.- zollfrei einführen. Das Finanzdepartement hat diese Senkung der Zollfreigrenze beschlossen, um den Einkaufstourismus einzudämmen. Aus Sicht des Konsumentenschutzes ist dies reine Symptombekämpfung. Der Einkaufstourismus wird nur abnehmen, wenn die Preisunterschiede zum grenznahen Ausland kleiner werden. Zudem entsteht nun ein unnötiger und teurer bürokratischer Zusatzaufwand. Mit diesem Entscheid stellt sich Bundesrätin Keller-Sutter gegen die Interessen der Bevölkerung und schützt die Hochpreisinsel Schweiz. Der überarbeitete Ratgeber “Einkaufen im Ausland – das gilt am Zoll” informiert Sie über die neuen Bestimmungen und im Online-Ratgeber “Verzollung bei Bestellungen in ausländischen Online-Shops” ist beschrieben, welche Zusatzkosten anfallen, wenn Sie online Waren aus dem Ausland bestellen.
UKW wird abgeschaltet
Radio SRF 1, 2 und 3 sowie die anderen SRG-Sender werden nur noch bis Ende 2024 über Ultrakurzwelle (UKW) ausgestrahlt. Die privaten Radiosender in der Schweiz werden diesen Schritt spätestens Ende 2026 machen. Künftig ist der Radio-Empfang somit nur noch via DAB+, Internet, TV-Kabelnetz oder Satellit möglich. Radios, Stereoanlagen und andere Geräte, die nur UKW empfangen können, müssen entweder ersetzt oder aufgerüstet werden. Alle Informationen über die Abschaltung und was Konsument:innen tun können, wenn Sie noch Radios besitzen, die ausschliesslich UKW empfangen, ist im Beitrag “Abschaltung von UKW: Digitaler Radioempfang mit DAB+ und Co.” zusammengefasst.
Verwirrende Sonderangebote
Ende Oktober hat der Bundesrat beschlossen, die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) zu ändern. Die neue Regelung soll den administrativen Aufwand für Anbieterinnen senken. Das Problem dabei: Für Konsument:innen wird noch undurchsichtiger, wie Aktionspreise zustande kommen und auf welche Preise die Rabatte berechnet werden. Bislang durften Aktionen maximal halb so lange dauern, wie vorher der reguläre Preis gegolten hat. Ein Mantel, der während eines Monats für CHF 240.- verkauft wurde, durfte anschliessend nur während zwei Wochen zu einem abgeschriebenen Preis angeboten werden. Ab Januar 2025 fällt dieses Zeitlimit weg. Neu kann ein Produkt für unbeschränkt lange Zeit als Aktionsangebot auf dem Markt sein. Einzige Voraussetzung: Er war irgendwann einmal zu dem höheren Referenzpreis auf dem Markt. Hinzu kommt, dass sich Firmen je nach Bedarf auf die alte oder neue Preisbekanntgabeverordnung stützen können. Verwirrung pur für Konsument:innen!
Krankenkassen: Flexibler ins Sparmodell wechseln
Wer innerhalb seiner Versicherung in ein Telmed-, Hausarzt- oder HMO-Modell wechseln wollte, musste früher bis Ende Juni oder Ende Jahr warten. Ab 2025 können Versicherte während des ganzen Jahres wechseln. Dies soll eine Erleichterung für all jene sein, welche auf ein kostengünstigeres Modell umsteigen und damit Krankenkassenprämien einsparen möchten.
Greenwashing wird offiziell unlauter
Im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG wird Greenwashing neu explizit als unlauter aufgeführt. Im Zuge der Anpassung des CO2-Gesetzes hatte das Parlament auch das UWG überarbeitet, sodass nun Angaben über die Klimabelastung als unlauter gelten, wenn sie nicht belegt werden können. Bislang konnten ungenaue Aussagen wie “klimaneutral” oder “umweltschonend” nur über das Argument bzw. den Artikel der Irreführung bekämpft werden. Mit der Auflage, dass solche Aussagen auch bewiesen werden müssen, wird es nun deutlich einfacher, gegen Greenwashing vorzugehen.
Tieferes Kostenrisiko für Kläger:innen
Kläger:innen mussten dem Gericht bis anhin die voraussichtlichen Gerichtskosten (Berechnung erfolgt aufgrund der erwarteten Prozessgrösse und Streitsumme) vorschiessen. Sie erhielten diese von der Gegenpartei zurückerstattet, falls ihnen am Ende des Prozesses Recht gegeben wurde. Blieb die Klage erfolglos, blieben Kläger:innen auf diesen teilweise horrend hohen Gerichtskosten sitzen. Dieser Gerichtskostenvorschuss wird neu nur noch zu maximal 50% von den Streitparteien – also Kläger:in oder Angeklagte – getragen. Die andere Hälfte übernimmt ab 1. Januar in der Regel das Gericht selbst. Das ist eine positive Neuerung, die das Kostenrisiko für Konsument:innen verringert und ein erster Schritt, um den Zugang zum Gericht zu vereinfachen.
Stromlieferanten müssen Effizienz steigern
Diese Neuerung des Energiegesetzes zwingt Stromlieferantinnen, bis 2035 Effizienzmassnahmen zu fördern. Jährlich werden gemäss Studien des Bundes bis zu vier Terawattstunden Strom (ca. ein Atomkraftwerk) verbraucht, ohne irgendeinen Nutzen zu bringen. Dieses riesige Sparpotential wurde bisher kaum ausgeschöpft und soll nun realisiert werden.
Impulsprogramm für klimafreundliche Gebäude
Am 1. Januar 2025 tritt ein zeitlich befristetes Förderprogramm für den Ersatz von Öl-, Gas- und Elektroheizungen durch klimafreundliche, erneuerbare Systeme in Kraft. Das Programm fokussiert vor allem auf den Heizungsersatz in Mehrfamilienhäusern.
