Telekom: Ombudscom erachtet Preiserhöhungen als unzulässig
Die Ombudscom erachtet Preiserhöhungen im Rahmen einer Mindestvertragszeit als unzulässig. Damit gibt sie einem Sunrise-Kunden Recht, der die Preiserhöhung seines Telekom-Abonnements nicht akzeptieren wollte. Der Konsumentenschutz begrüsst diese Einschätzung aus mehreren Gründen.
Die letztjährigen Preiserhöhungen der Telekomanbieter sorgten bei vielen Kundinnen und Kunden für rote Köpfe. Ein Sunrise-Kunde reichte ein Schlichtungsgesuch bei der Ombudscom ein und erhielt Recht. Ausschlagegebend für die Ombudscom war in diesem Fall die Mindestvertragslaufzeit. Gemäss Schlichtungsvorschlag der Ombudscom liege es nämlich in der Natur von Verträgen mit Mindestvertragslaufzeit, dass diese während deren Dauer nicht abgeändert werden könnten.
Mindestlaufzeit verpflichtet beide Seiten
Mindestvertragslaufzeiten werden in der Regel zu Marketingzwecken genutzt, denn mit ihnen können Kunden mit attraktiven Angeboten angelockt und für eine längere Zeit an das Unternehmen gebunden werden. Im Gegenzug sind die Unternehmen in der Pflicht, die besonders günstigen Bedingungen während dieser Zeit nicht zum Nachteil der Kundin abzuändern. Denn es ist davon auszugehen, dass die Kundin sich nur aufgrund der besonders attraktiven Konditionen überhaupt auf eine Mindestvertragslaufzeit eingelassen hat. Die Kundin muss also in einem solchen Vertragsverhältnis darauf vertrauen können, dass sich die Konditionen während der Dauer der festgelegten Laufzeit nicht verschlechtern.
Informationspflichten verletzt – Vertragsänderung nicht gültig
Zusätzlich geht die Ombudscom von einer Informationspflicht der Anbieter aus. Diese beinhaltet die Pflicht, Kundinnen und Kunden proaktiv mit einem Schreiben, per E-Mail oder via Textnachricht nicht nur über die geplante Preiserhöhung, sondern insbesondere auch über die damit einhergehende ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit zu informieren – auch wenn beides in den AGB verankert ist. Nach unserer Rechtsauffassung ist die Einhaltung dieser Informationspflicht durch die Anbieter Voraussetzung für eine gültige Preiserhöhung.
Im Fall von Sunrise wurde es verpasst, proaktiv auf die ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit hinzuweisen. Lediglich mit einer Notiz auf der Rechnung wurden dem Kunden die Preiserhöhung und die AGB-Änderungen kommuniziert. Der Konsumentenschutz erachtet die Preisanpassung aufgrund dessen als nicht rechtsgültig. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise und Bedingungen behalten somit ihre Gültigkeit.
Die Einhaltung der Informationspflichten ist deshalb so essentiell, weil AGB in der Regel von den Anbietern einseitig festgelegt werden und Konsumentinnen und Konsumenten den Inhalt normalerweise nicht kennen. Wenn sich der Anbieter in den AGB die Möglichkeit vorbehält, den Preis zu erhöhen, muss er darüber informieren, dass die Kundinnen die Möglichkeit haben, ausserordentlich zu kündigen, wenn sie die Preiserhöhung nicht akzeptieren möchten. Dies ist insbesondere bei Verträgen mit Mindestlaufzeit von Bedeutung, da in diesen Fällen eine ordentliche Kündigung erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit möglich ist.
Sunrise und Salt haben Informationspflichten verletzt
Gemäss den dem Konsumentenschutz vorliegenden Informationen hat nicht nur Sunrise, sondern auch Salt die Informationspflicht bei den Preiserhöhungen im Jahr 2023 verletzt. Aufgrund der Ausführungen der Ombudscom und der Rechtsauffassung des Konsumentenschutzes sind bei Verträgen mit Mindestvertragsdauer Preiserhöhungen, die ohne explizite Mitteilung an die Kundinnen und Kunden unter Hinweis auf das ausserordentliche Kündigungsrecht erfolgten, nicht rechtsgültig.
So können Sie vorgehen
Betroffene Konsumentinnen und Konsumenten sollten den Telekomanbieter schrifltich kontaktieren und
- darauf hinweisen, dass die Preiserhöhung während der Mindestvertragsdauer nicht rechtens war,
- den überschüssigen Betrag zurückfordern,
- den Anbieter auffordern, ab sofort wieder den ursprünglich vereinbarten Preis zu verrechnen,
- eine Frist für die Rückmeldung/Stellungnahme des Telekomunternehmens kommunizieren sowie
- den Anbieter darüber informieren, dass bei ausbleibender Antwort ein Schlichtungsgesuch bei der Ombudcom diesbezüglich eingereicht wird.
Erst nach einem erfolglosen Einigungsversuch, können Betroffene an die Schlichtungsstelle Telekommunikation (Ombudscom) gelangen. Die Gebühr beträgt pauschal 20 Franken.
Was gilt bei missbräuchlichen Teuerungsklauseln?
Mit der ebenfalls letztes Jahr eingeführten Teuerungsklausel behalten sich die Schweizer Telekom-Riesen vor, Preiserhöhungen vorzunehmen, ohne ein ausserordentlichen Kündigungsrecht zu gewähren. Der Konsumentenschutz erachtet diese Klausel entsprechend als missbräuchlich. Helfen Sie uns, dagegen vorzugehen und melden Sie uns (Meldeformular), wenn Sie mit der Teuerungsklausel Ihres Telekomanbieters nicht einverstanden sind.
