Was gilt bei Werbeversprechen wie «lebenslanger» Preis oder Rabatt?

Einige Telekomanbieter werben seit einigen Jahren mit lebenslangen Preisen. Doch bei diesem Werbeversprechen können die Anbieter ihre Preise nicht an die Kosten angleichen, weshalb sie nun ein neues Werbeversprechen verwenden: Anstatt mit einem lebenslangen Preis, wird mit einem lebenslangen Rabatt geworben. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, wie Sie bei einer Preiserhöhung vorgehen, wenn Sie ein Abo mit lebenslangem Preis abgeschlossen haben, und was der Unterschied zu einem lebenslangen Rabatt ist.
Anbieter werben gerne mit attraktiven Angeboten. So weckt das Versprechen eines lebenslangen Preises oder Rabatts in Konsumentinnen und Konsumenten das Gefühl von Kostenstabilität. Kommuniziert der Anbieter irgendwann eine Preiserhöhung, ist der Ärger bei den Konsumentinnen und Konsumenten gross. Zu Recht!
Lebenslanger Preis gilt unabhängig von AGB-Klauseln
Wird bei Abschluss eines Abos ein lebenslanger Preis vereinbart, gilt dieser Preis auch dann, wenn sich der Anbieter in den Allgemeinen Bedingungen (AGB) die Möglichkeit einer Preiserhöhung vorbehält. Der lebenslange Preis ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil, der bei Widerspruch den AGB vorgeht. Er kann damit nicht einseitig – d.h. ohne Einverständnis der anderen Partei – geändert werden. AGB-Klauseln, die dies erlauben, sind missbräuchlich und somit nichtig.
Die ombudscom (Schlichtungsstelle Telekommunikation) vertritt auch diese Ansicht. Sie hat im August 2023 einen entsprechenden anonymisierten Schlichtungsvorschlag auf ihrer Webseite veröffentlicht.
Haben Sie ein Abo mit einem lebenslangen Preis vereinbart, dann haben Sie das Recht auf diesen Preis – und zwar ein Leben lang. Aber: Das Kündigungsrecht beider Parteien bleibt auch bei einem lebenslangen Preisversprechen erhalten. Das bedeutet, dass der Anbieter Ihnen den Vertrag innerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen kündigen darf.
So können Sie vorgehen: Sollte der Anbieter konkret eine Erhöhung des Abopreises ankündigen, dürfen Sie auf den lebenslangen Preis beharren. Im besten Falle teilen Sie dies dem Anbieter schriftlich mit. Verwenden Sie dazu unseren Musterbrief.
Lebenslanger Rabatt ist nicht gleich lebenslanger Preis
Wird bei Abschluss eines Abos ein lebenslanger Rabatt vereinbart, gilt nicht der Preis, sondern der Rabatt lebenslang. Das bedeutet: Steigt der Grundpreis, steigt auch der rabattierte Preis. Angenommen, Ihr Abo kostet regulär 70 Franken. Ihr Rabatt beträgt 35 Franken. Sie bezahlen somit effektiv 35 Franken für das Abo. Erhöht nun der Anbieter den Grundpreis um 10 %, bleibt der Rabatt weiterhin bestehen, der Abo-Preis aber steigt von 35 auf 42 Franken.
Um die Rechtmässigkeit der Preiserhöhung abzuklären, müssen die AGB geprüft werden – insbesondere die Klausel, die eine einseitige Preiserhöhung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Wenn diese Klausel als gültig erachtet wird, können Sie sich nicht gegen die Preiserhöhung wehren. Eventuell sieht die Klausel jedoch ein Kündigungsrecht bei Preiserhöhungen vor.
Das Hervorrufen falscher Erwartungen könnte unlauter sein
Die Werbung mit lebenslangem Rabatt ruft gemäss unserer Einschätzung bei Kundinnen und Kunden falsche Erwartungen hervor: nämlich, dass der Preis und eben nicht der Rabatt lebenslang gelte. Es ist davon auszugehen, dass die Anbieter genau dies zum Ziel haben. Dieses Vorgehen grenzt an Irreführung und verstösst möglicherweise gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
So gehen Sie vor: Haben Sie ein Abo mit lebenslangem Rabatt abgeschlossen und sehen sich mit einer Preiserhöhung konfrontiert? Dann füllen sie unser Meldeformular für unlautere Geschäftspraktiken aus.
Konsumentenschutz prüft – melden Sie uns Teuerungsklauseln
Durch die Aufnahme einer Teuerungsklausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben sich die drei grossen Schweizer Telekomunternehmen eine Möglichkeit geschaffen, ihre Preise zu erhöhen, ohne dass Konsumenten sich dagegen wehren können. Als Teuerungsklausel bezeichnen wir eine Klausel in den AGB, die dem Anbieter das Recht einräumt, die Preise an die Teuerung anzupassen, ohne dass den Kundinnen ein Kündigungsrecht zusteht und ohne dass der Anbieter die Preise senken muss, wenn die Teuerung wieder abnimmt. Der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) gibt Auskunft über die Teuerung.
Der Konsumentenschutz erachtet die Teuerungsklauseln als missbräuchlich und somit als nichtig. Deshalb möchten wir dagegen vorgehen. Als Konsumentin oder Konsument können Sie unser Vorhaben unterstützen. Teilen Sie uns mit in unserem Meldeformular mit, ob sie mit der Teuerungsklausel ihres Anbieters einverstanden sind. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Newsbeitrag dazu.
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Die Kosten für Krankenkassenprämien, Energie und Güter des täglichen Bedarfs explodieren. Leidtragende sind insbesondere Haushalte mit kleinem Budget. Der Konsumentenschutz verlangt deshalb vom Bundesrat, umgehend einen Konsumenten-Schutzschirm zu installieren. Lesen Sie mehr dazu in unserem Dossier Preisexplosion.
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