Wo melde ich Straftaten auf Social Media?
Über zwei Drittel aller Schweizer:innen nutzen Social Media täglich. Allein auf Facebook sind über 5 Millionen Nutzer:innen aus der Schweiz registriert. Dennoch wissen viele Personen nicht, was auf Social Media strafbar ist und was nicht. In diesem Online-Ratgeber erfahren Sie, wie Sie gegen Straftaten auf Social Media vorgehen können.
Social Media ist mittlerweile allgegenwärtig und sämtliche Altersgruppen sind in den sozialen Netzwerken unterwegs. Selbstverständlich verwenden nicht alle Personengruppen dieselben Social Media Plattformen. Während YouTube von fast allen Altersgruppen verwendet wird, benutzen jüngere Personen Facebook gar nicht mehr oder nur selten (gem. Pew Research Studie, 2024, Englisch). Insgesamt sind aber immer mehr Menschen in sozialen Netzwerken registriert, die meisten gleich bei mehreren. Mit dieser wachsenden Anzahl von Nutzer:innen steigt auch die Anzahl der Straftaten auf Social Media Plattformen. Dabei spielt auch eine Rolle, dass Täter:innen das Internet immer wieder für einen rechtsfreien Raum halten oder sich anonym fühlen. Dem ist natürlich nicht so: Die meisten Personen sind identifizierbar, oft bereits mit ihrer persönlichen E-Mail-Adresse. Auch im virtuellen Raum und in sozialen Netzwerken gilt das Strafgesetzbuch (StGB). Täter:innen haben auch auf Social Media Namen und Adressen und Sie als Opfer oder Beobachter:in von Straftaten können diese melden oder anzeigen.
Melden von Straftaten
Um Straftaten auf den Social Media Plattformen rasch zu entfernen, stellen die Betreiber:innen den Nutzer:innen fast immer eine Melde-Funktion für Inhalte zur Verfügung. Dass die Betreiber:innen die strafbaren Inhalte dann aber auch rasch vom Netzwerk löschen, ist nicht garantiert. Je nachdem kann es Tage, Wochen oder Monate dauern, bis strafbare Handlungen entfernt werden.
Gerade beim Beseitigen von verletzenden Meinungsäusserungen sind die Plattformen zurückhaltend, teils auch bei klar rechtswidrigen Aussagen. Bei den US-amerikanischen Plattformen liegt die Ursache im dort herrschenden Verständnis von Meinungsfreiheit (Free Speech). Das führt mitunter zu schockierenden Ergebnissen. So sollen soziale Medien gemäss einer Studie des Center for Countering Digital Hate nur rund 16 % aller gemeldeten anti-semitischen Beiträge gelöscht haben – 84 % wurden nicht gelöscht.
Das liegt auch an Missständen bei den Arbeitsbedingungen von Social Media Moderator:innen, die gemeldete Inhalte prüfen. Neben niedrigen Löhnen und der hohen psychischen Belastung steht ihnen auch kaum Zeit für die Bearbeitung von Meldungen zur Verfügung. Gemäss Berichten haben sie nur wenige Sekunden Zeit, um eine Meldung zu bearbeiten. Und auch wenn die Plattform die Straftaten löscht – die Polizei informiert sie in der Regel nicht, die Täter:innen bleiben unbehelligt.
Illegale Social Media Inhalte melden und anzeigen
Illegale Webseiten, beispielsweise mit verbotener Pornografie oder gewaltverherrlichenden Inhalten, können Sie auf dieser Website beim Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) melden. Ihre Meldung können Sie auch anonym, also ohne Angabe Ihrer Kontaktdaten, absenden.
Bisher ist es leider nicht möglich, Straftaten auf Social Media online zur Anzeige zu bringen. Sie müssen sich dazu also direkt an einen Polizeiposten oder an die Staatsanwaltschaft ihres Kantons wenden. Machen Sie vorab Bildschirmaufnahmen bzw. Screenshots der Straftaten und bringen Sie diese mit zur Polizei (am besten auf einem Speichermedium oder dann ausgedruckt). Die Beamt:innen kümmern sich dann um das weitere Vorgehen. Sie müssen sich aber allenfalls entscheiden, ob Sie am Verfahren teilnehmen möchten oder nicht.
Meldeplattform für rassistische Hassrede in sozialen Netzwerken
Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) hat 2021 eine Meldeplattform für rassistische Posts auf Social Media lanciert. Wenn die von Ihnen gemeldeten Social Media Inhalte die Rassismus-Strafnorm (Art. 261bis StGB) erfüllen, können diese von den involvierten Organisationen zur Strafanzeige gebracht werden.
Ausserdem können Sie sich als Betroffene:r nach einer Meldung zusätzlich von den Organisationen beraten lassen, wenn Sie das wünschen.
Unerwünscht zugesandte Penisbilder
Frauen erhalten auf Social Media oft unerwünschte Penisbilder (ugs. Dickpics) zugesendet. Die meisten Täter:innen sind sich vermutlich nicht bewusst: Das Zusenden solcher Penisbilder erfüllt regelmässig den Pornografie-Straftatbestand von Art. 197 Abs. 2 StGB. Falls Sie solche Bilder erhalten, können Sie diese über die Website netzpigcock des Vereins Netzcourage direkt und kostenlos bei der zuständigen Polizeistelle anzeigen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie das Beweismaterial vorher sichern und nicht mehr als 3 Monate seit dem Erhalt des Bildes oder Videos vergangen sind. Bestraft werden die Täter:innen mit einer Busse.
Wenn Täter:innen solche unerwünschten, pornografischen Inhalte an Minderjährige senden, greift der strengere Art. 197 Abs. 1 StGB. Dann drohen den Täter:innen bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Der Straftatbestand von Art. 197 StGB erfasst jede Form des unerwünschten Zusendens von pornografischen Inhalten. Der pornografische Inhalt muss also nicht von der Täter:in selbst erstellt worden sein.
Plattformregulierung für Social Media
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat vom Bundesrat 2023 den Auftrag erhalten, einen Regulierungsvorschlag für Kommunikationsplattformen zu entwerfen, nachdem es 2021 einen ausführlichen Bericht veröffentlicht hat. Der Inhalt des Regulierungsentwurfs ist nicht bekannt, da er mehrmals verschoben wurde. Zuletzt hat der Bundesrat die Vernehmlassung auf unbestimmte Zeit verschoben.
Über den Inhalt des Entwurfs lässt sich daher nur mutmassen. Neben zahlreichen anderen Organisationen und Personen hat auch der Konsumentenschutz in einem offenen Brief einen klaren Fahrplan zur Regulierung verlangt. Die Regulierung soll unter anderem sicherstellen, dass Konsument:innen sich gegenüber den Entscheidungen von Kommunikationsplattformen wie Facebook und Instagram wehren können. Auch dann, wenn die Social Media Plattform eine Straftat nicht entfernen möchte.
Weitere Infos dazu im Kompakt-Ratgeber «Social Media und Recht».
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