Klares Urteil gegen Konsumententäuschung

Das Urteil ist nun klar und eindeutig: Der deutsche Bundesgerichtshof BGH verlangt, dass der Teehersteller “Teekanne” nicht beliebige Zutaten auf dem Produkt abbilden kann, ohne dass diese Zutaten auch enthalten sind. Dieses Urteil ist wegweisend und hat auch Ausstrahlung auf die Auslegung der Schweizer Lebensmittelgesetzgebung, welche in weiten Teilen der EU-Gesetzung angepasst wird.
Deutsche Verbraucherschützer klagten den Hersteller eines Tees wegen Verbrauchertäuschung ein. Bereits im Sommer fiel ein erstes Urteil in Sachen Teekanne und eines Kindertees, welcher ein “Himbeer-Vanille-Abenteuer” versprach und gross Himbeeren und Vanille abgebildet hatte. Der Tee enthielt aber lediglich natürliche Aromen, und diese nicht einmal von Himbeeren und Vanille. Im Juni erhielten die Verbraucherschützer grundsätzlich Rückendeckung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Hersteller dürfen demnach nicht auf der Verpackung mit Bildern von Zutaten werben, die nicht im Produkt enthalten sind. Das deutliche Urteil des Bundesgerichtshofes bekräftigt die Schlussfolgerungen des Europäischen Gerichtshofes. Auch in der Schweiz sind solche täuschenden Produkte auf dem Markt, das Urteil ist deshalb auch hier zu begrüssen: Bislang verwiesen die Behörden auf die nicht definierte Auslegung der gesetzlichen Grundlagen und die fehlende Rechtssprechung. Da das Schweizer Lebensmittelgesetz weitgehend dem EU-Recht angepasst wird, wird die SKS kritisch überwachen, ob diese konsumentenfreundliche Auslegung des Gesetzes auch in der Schweiz passiert.